In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch Arbeitnehmer, die vor Ablauf des 31.12. kündigen, einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben können.
Oft sind Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld mit sog. Stichtagsklauseln bzw. Bindungsklauseln verbunden. Dies bedeutet, dass der Erhalt des Weihnachtsgeldes davon abhängig gemacht wird, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht. Dabei lässt sich häufig bei Klauseln, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Weihnachtsgeld regeln, nicht klar unterscheiden, ob mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes die Betriebstreue belohnt werden soll oder es sich lediglich um eine Sonderzahlung handelt oder sogar beides. Im letzten Fall hat das Bundesarbeitsgericht bereits entscheiden, dass bei sogenannten Gratifikationen mit Mischcharakter die Auszahlung nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass das Arbeitsverhältnis zu einem im Folgejahr liegenden Stichtag noch besteht oder gar ungekündigt fortbesteht.
Nun entschieden die Richter im Falle eines Arbeitnehmers, der aufgrund Eigenkündigung zum 30.09. aus dem Unternehmen ausschied, dass der Arbeitgeber diesem anteilig Weihnachtsgeld zahlen muss.
Aus den Gründen geht sinngemäß hervor, dass die Sonderzahlung, die der Arbeitnehmer erhalten sollte, einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binde und damit die Betriebstreue belohne, aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit diene. In derartigen Fällen seien nach Auffassung der Richter Stichtagsregelungen, wie die in den Richtlinien der Arbeitgeberin vereinbarten, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteilige den Kläger unangemessen, da sie im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung stehe: Sie entziehe dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn, folglich die Gegenleistung für erbrachte Arbeit.
Empfehlung: Arbeitgeber sollten daher ihre Vertragsklauseln klar formulieren und Klauseln mit Mischcharakter vermeiden. Für Arbeitnehmer lohnt sich ein Blick in ihren Arbeitsvertrag – evtl. bleibt ihnen das Weihnachtsgeld im Falle einer beabsichtigten oder drohenden Kündigung doch erhalten oder kann sogar noch rückwirkend gefordert werden.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12)
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