Noch vor einigen Jahren fand man in den deutschen Wohnungen überwiegend weiß gestrichene Rauhfasertapeten. Dies hat sich deutlich geändert. Heute ist der Kreativität keine Grenzen gesetzt. Von Wischtechnik bis zu Wandtattoos ist alles vertreten. Doch wie ist das in einer Mietwohnung? Können die Mieter die Wände je nach eigenem Geschmack farbig gestalten? Soweit hierbei nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird, spricht grundsätzlich nichts dagegen, doch spätestens bei Auszug können die farbigen Wände der Mietwohnung zu Problemen führen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 06.11.13 (AZ: VIII ZR 416/12) entschieden, dass ein Mieter schadensersatzpflichtig ist, wenn er eine zuvor neutral gestrichene Mietwohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Anstrich zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und die Wohnung damit nicht weiterzuvermieten ist. Der Schaden besteht insbesondere darin, dass der Anstrich vor der Neuvermietung zunächst beseitigt werden muss. Die hierbei entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen.
Quelle: Bundesgerichtshof – Pressemitteilung Nr.183/2013
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