Nicht selten schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Verträge über eine Aus-/Fortbildung des Arbeitnehmers oder Regelungen hierzu finden sich im Arbeitsvertag selbst. Die Regelungen sind vielfältig, zielen aber doch allesamt darauf ab, dass der Arbeitgeber die Kosten der Fortbildung übernimmt, sich aber vorbehält, diese bei Ausscheiden des Arbeitnehmers von diesem ganz oder auch anteilig zurückerstattet zu bekommen. Denn aufgrund der Kostenübernahme hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass ihm der nunmehr fortgebildete Arbeitnehmer und damit auch sein erworbenes Wissen einige Zeit in seinem Unternehmen erhalten bleibt.
Doch bei der Formulierung solcher Klauseln ist Vorsicht geboten, wie nachfolgender vom Bundesarbeitsgericht entschiedener, Fall zeigt:
Geklagt hatte ein Flugunternehmen gegen einen bei ihm vormals beschäftigten Piloten auf Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 18.000,- €. Der Pilot, der das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, war aufgrund eines Arbeitsvertrages bei dem Flugunternehmen beschäftigt. In diesem war geregelt, dass der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten für jeden Fall der arbeitnehmerseitigen Kündigung zurückzahlen müsse.
Demnach wären nach dieser Klausel auch Fälle umfasst, in denen der Arbeitgeber den Anlass für die Kündigung des Arbeitnehmers gegeben hat.
Die Klage des Flugunternehmens wies das Bundesarbeitsgericht mit der Begründung zurück, dass der Arbeitnehmer durch die vom Arbeitgeber verwendete Klausel unangemessen benachteiligt werde. Zwar könne man unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten zurückverlangen, jedoch müssen die Gründe in dem jeweiligen Vertrag konkret benannt werden. Klauseln, die jeden Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer erfassen, sind jedenfalls unwirksam.
Folglich hatte in dem vorliegenden Fall der Arbeitgeber keinen Erfolg mit seiner Klage und der Arbeitnehmer musste die Fortbildungskosten daher nicht zurückerstatten.
Es lohnt sich daher ein Blick in den Vertrag, ob die darin verwendete Klausel der Kontrolle des Gerichts standhält. Wir beraten Sie gerne!
Quelle: BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.05.2013, Az.: AZR 103/12
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