Obgleich man noch hundemüde ist, klingelt der Wecker und es ist Zeit zum Aufstehen. Gerade an Montagen tritt dieses Phänomen gehäuft auf. Doch was passiert, wenn einen Arbeitnehmer die Müdigkeit übermannt und er am Arbeitsplatz einschläft? Darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen? Über einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 05.06.2012, Az.: 12 Sa 652/11) zu entscheiden.
Die Pflegehelferin in einer Seniorenresidenz kehrte nach einwöchiger Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Lungenentzüdung an ihren Arbeitsplatz zurück und absolvierte die Nachtschicht. Während der Arbeitszeit wurde sie jedoch zweimal, einmal um 0.30 Uhr und ein weiteres Mal um 1.45 Uhr, schlafend in einem Sessel im Aufenthaltsraum der Bewohner angetroffen. Der Arbeitgeber kündigte der Pflegehelferin fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Hessen gab der Kündigungsschutzklage der Pflegehelferin mit Urteil vom 05.06.12 statt. Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers war nicht wirksam. Grundsätzlich verletzt das Schlafen am Arbeitsplatz zwar die Dienstpflicht und kann damit einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung darstellen; der Vorfall hat jedoch nicht das Gewicht, das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung entfallen zu lassen. Es handelte sich vielmehr um einen einmaliges Vorkommniss. Die Klägerin fühlte sich aufgrund der vorherigen Erkrankung noch schwach. Das Gericht ging aufgrund dieser besonderen Situation nicht davon aus, dass es zukünftig zu vergleichbaren Vertragsverletzungen kommen wird.
Fazit: Grundsätzlich ist vor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung zu erteilen. Nur ausnahmsweise, wenn nicht zu erwarten ist, dass durch eine Abmahnung eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers herbeizuführen ist, oder eine ganz schwerwiegender Pflichtenverstoß gegeben ist, kann auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden.
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