Kinder haben grundsätzlich auch nach dem Schulabschluss Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden. Probleme entstehen immer dann, wenn das Kind nach dem Schulabschluss zunächst Aushilfsjobs und Praktikas absolviert, anstatt sofort eine Ausbildung zu beginnen.
In seiner neusten Entscheidung zu diesem Thema hat der BGH entschieden, dass gerade, wenn es sich um die erste Ausbildung handelt eine Pause, in der das Kind jobbt oder Praktikas absolviert vor Beginn der Ausbildung von den Eltern akzeptiert werden muss, ohne dass der Unterhaltsanspruch für die Zeit der Ausbildung entfallen würde. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und damit noch Anspruch auf Kindergeld besteht. Gerade bei Kindern mit einem schlechten Schulabschluss müssen die Eltern im Übrigen damit rechnen, dass das Kind auch bei der Ausbildung Startschwierigkeiten hat und oftmals gar keine andere Wahl hat, als durch die Absolvierung von Praktikas die Chance auf einen Ausbildungsplatz zu erhöhen.
Dem Einwand des Vaters, das Kind habe den Unterhaltsanspruch verwirkt, weil es keinen Kontakt zum Vater haben will, hat der BGH ebenfalls eine Absage erteilt. Entsprechend Vorfälle aus der Zeit der Minderjährigkeit werden Kindern nicht zugerechnet. Außerdem ist das Verhalten selten einseitig.
Im Bereich des Ausbildungsunterhalts bleibt es daher bei der großzügigen Linie der Rechtssprechung.
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