Wer kennt dies nicht: Auf der Suche nach einem bestimmten Kleidungsstück wird im Internet gesurft und es werden gleich mehrere Anziehsachen gefunden, die (zur Auswahl) mitbestellt werden. Alles geht ganz einfach: Größe und Farbe auswählen und mit einem Klick sind die guten Stücke schon im Warenkorb des Internetversandhändlers. Vor Abschluss des Bestellvorgangs noch schnell die AGB’s des Händlers, die man im Zweifel nicht gelesen hat, bestätigen und dann zu Hause auf die Bestellung warten. Wird die ersehnte Bestellung endlich geliefert, ist die Enttäuschung groß: Das T-Shirt ist zu eng und die Farbe des Schals sah auf dem Bild im Internet ganz anders aus.
Aber, macht ja nichts: Durch den Kauf im Internet steht dem Käufer ja ein Widerrufsrecht zu. Die Kleidungsstücke werden wieder eingepackt und an den Händler zurückgeschickt. Doch nach ein paar Tagen stellt der Käufer dann fest, dass der Händler die Kosten für die Rücksendung einbehalten hat!
In einem jetzt vor dem Amtsgericht Augsburg entschiedenem Fall, ließ [Dies] ließ sich der Internetkäufer dies nicht gefallen und klagte auf Rückzahlung der Versandkosten für die Rücksendung der Kleidung [vor dem Amtsgericht Augsburg]. Doch – vergeblich: Der Verkäufer verwies auf seine AGB’s in denen es, wie in vielen anderen AGB’s hießt:
„[…]Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt […].“
Das Amtsgericht Augsburg folgte jedoch nicht der Argumentation des Klägers, dass es hinsichtlich der Preisgrenze von 40,00 € auf die Gesamtheit der Bestellung ankommt. Sondern es folgt der Argumentation der Beklagtenseite, die sich darauf berief, es komme auf die einzelne Sache an. Dies folge, so der Richter, bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der „zurückzusendenden Sache“ spricht und damit bewusst im Singular formuliert.
Fazit: Immer erst das Kleingedruckte lesen!
(Quelle: AG Augsburg, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 17 C 4362/12 –, juris)
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