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23. August 2013 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Mietparkplatz zu klein für das große Auto

Wer einen Stellplatz für sein Auto anmietet und ein überdurchschnittlich großes Auto fährt, muss sich im Vorfeld selbst davon überzeugen, ob er dieses auf einem gemieteten Stellplatz überhaupt abstellen kann.

Der Entscheidung des Amtsgerichts München liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die spätere Klägerin hat für ein Jahr einen Tiefgaragenstellplatz an den Besitzer eines Porsche Cayenne zu einem monatlichen Mietpreis von 115 Euro vermietet. Bereits 5 Tage später wollte der Mieter den Vertrag wieder fristlos kündigen. Miete zahlte er keine, was der Vermieter nicht auf sich sitzen lassen wollte und vor Gericht zog. Er verlangte den bis zur Klageerhebung offen stehenden Mietzins von 460 Euro.

Der Mieter beantragte Klageabweisung. Er argumentierte damit, dass sein Fahrzeug eine Breite von 193 cm habe und damit nicht auf den Stellplatz passe. Der Vermieter habe ihm vor der Anmietung jedoch erklärt, dass er das Fahrzeug in der Garage abstellen könne. Seiner Ansicht nach sei der Vermieter darüberhinaus verpflichtet, den Stellplatz anderweitig zu vermieten. Der Vermieter trug vor, dass der Beklagte zumindest rückwärts einparken könne. Dann sei es für ihn auch möglich, über die Fahrertüre ein- und aussteigen. Zudem wurde von ihm bei Vertragsschluss nicht zugesichert, dass das Fahrzeug auf den Parkplatz passe. Die Kündigung sei nicht wirksam.

Der zuständige Richter des Gerichts sah das Recht auf Seiten des Vermieter und verurteilte den Mieter zur Zahlung des Mietzinses:

Die Kündigung hat das Mietverhältnis nicht beendet. Es kann dahin stehen, ob der Porsche Cayenne auf den Parkplatz passt und ob der Kläger erklärt hat, ein Abstellen des Fahrzeugs sei möglich. Sogar in diesem Fall stellt es jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Mieters dar, wenn er sich auf eine solche Äußerung verlässt, ohne sich selbst von der Geeignetheit des Stellplatzes zu überzeugen. Bei einem Fahrzeug mit derart überdurchschnittlichen Abmessungen wäre eine Inaugenscheinnahme angebracht gewesen. Da dem Mieter der Mangel durch seine eigene grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist,  kann er sich nicht auf diesen berufen und daher auch nicht wegen Mangelhaftigkeit der gemieteten Sache kündigen. Da der Vertrag weiter besteht, hat der Vermieter auch nicht die Verpflichtung, den Stellplatz anderweitig vermieten.

Urteil des AG München vom 19.7.07, AZ 423 C 11099/07

Filed Under: Zivilrecht

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