Seit 1. August besteht, wie der Presse immer wieder zu entnehmen war, ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für unter drei Jahre alte Kinder. Die Frage ist allerdings, was dieser Anspruch genau bedeutet. Das Verwaltungsgericht Köln war zunächst der Meinung, dass der Anspruch sich auf einen Platz in einer KITA bezieht und die Eltern nicht auf einen Platz bei einer Tagesmutter verwiesen werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Beschluss nun aber aufgehoben und klargestellt, dass ein Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter gleichwertig ist und damit auch akzeptiert werden muss. Eltern haben nur dann ein Wahlrecht, wenn die Auswahl zwischen einer Tagesmutter und einem KITA-Platz besteht.
Nicht eindeutig beantwortet werden kann die Frage wie weit ein angebotener Betreuungsplatz entfernt sein darf, damit er den Eltern noch zumutbar ist. Hier muss anhand des Einzelfalles genau geprüft werden ob der Weg für die Eltern zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Eine Autofahrt von 20 Minuten, dürfte je nach Einzelfall noch zumutbar sein. Eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von einer Stunde wohl eher nicht.
Ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn kein Betreuungsplatz angeboten wird und tatsächlich ein nachweisbarer Schaden entsteht. Ein solcher kann die Differenz zwischen den regulären Gebühren für eine KITA und den Kosten eines privaten Betreuungsplatzes sein. Aber auch der Verdienstausfall bei einem tatsächlichen Arbeitsplatz, der nicht angetreten werden kann, weil keine anderweitige Betreuungsmöglich besteht. In jedem Fall müssen die Eltern genau darlegen, dass der Schaden entstanden ist und sie sich bemüht haben, eine möglichst kostengünstige Lösung zu wählen.
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