Das Amtsgericht Urteil hat in einem für Aufsehen sorgenden Urteil vom 31.07.2013 entscheiden, dass der Vermieter eines Mehrparteienhauses es nicht dulden muss, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führt und die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bestätigt. Doch bedeutet dies für starke Raucher, dass diese nun ihr Rauchen einschränken müssen?
Nein!
Nach Meinung der Richter darf der Mieter zwar grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen, das sei von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt. Jedoch sei der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter insoweit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Mieters vorrangig.
Da der 74-jährige Rentner trotz mehrfachen Abmahnungen nach Meinung der Düsseldorfer Richter seine Wohnung nur unzureichend gelüftet habe, habe dies zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung geführt. Denn der Zigarettenrauch sei durch das unzureichende Lüftungsverhalten des Mieters in das Treppenhaus gezogen.
Das Gericht knüpfte daher vorliegend nicht an das starke Rauchen an sich als Pflichtverletzung an, die zu einer fristlosen Kündigung führen kann, sondern an das Lüftungsverhalten des Mieters.
Zwar wandte der Mieter die lange Mietdauer von 40 Jahren und den Umstand ein, dass er schon seit Beginn des Mietverhältnisses geraucht habe. Doch diesen Gegenargumenten des Rentners folgte das Gericht nicht. Auch wies es den Vortrag, es läge keine Geruchsbelästigung vor, als verspätet zurück und entschied zu seinem Ungunsten.
Das Urteil will der Rentner jedoch nicht auf sich sitzen lassen und legte Berufung ein. Der Anwalt sieht seinen Mandanten durch das Urteil in seinen Grundrechten verletzt.
Fazit:
Rauchen erlaubt, aber ab und zu das Fenster öffnen!
Tipp:
Lassen Sie Ihre Kündigung durch einen Anwalt prüfen!
(Quelle: Pressemitteilung Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2013, Az.: 24 C 1355/13, nicht rechtskräftig; beck-fachdienst Mietrecht – FD-MietR 2013,348789)
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