Am gestrigen Tag wurde ein Gesetz zur Regelung des Umgangs der leiblichen Väter mit ihren Kindern vom Bundestag erlassen.
So manch einer mag sich da gefragt haben, ob dieses Umgangsrecht nicht schon immer bestanden hat. In Berichterstattung der Presse geht dabei ein bißchen unter, um welche Fallgestaltung es hierbei geht.
Das neue Gesetz schützt die biologischen Väter, deren Kinder einen anderen rechtlichen Vater haben. Zu dieser Konstellation kann es beispielsweise kommen, wenn die Mutter bei der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet ist. In diesem Fall ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes. Wird diese Vaterschaft weder vom Ehemann, noch vom biologischen Vater innerhalb von 2 Jahren angefochten, hat der biologische Vater keine Möglichkeit mehr der rechtliche Vater zu werden.
Durch die Gesetzesänderung hat der biologische Vater – unter bestimmten Voraussetzungen – nun die Möglichkeit auch gegen den Willen der rechtlichen Eltern Umgang mit dem Kind zu haben.
Für Väter, die sowohl die biologischen, wie auch rechtlichen Väter sind, war das Umgangsrecht auch bisher schon gesetzlich geregelt. Dieses Umgangsrecht besteht unabhängig davon, ob das Kind in einem Familienverbund mit dem Lebensgefährten oder Ehemann der Mutter lebt.
Schreiben Sie einen Kommentar