Häufig haben Arbeitnehmer am Arbeitsplatz eine bestimmte Kleidung zu tragen. Wird die Art der Kleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben und ist die Kleidung im Betrieb anzuziehen, so stellt sich die Frage, ob die hierfür benötigten Zeiten bereits Arbeitszeit ist. Noch mit einem Urteil aus dem Jahr 2000 hatte das Bundesarbeitsgericht eine Vergütungsanspruch abgelehnt (Az.: 5 AZR 122/99). Nunmehr änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung. Mit Urteil vom 19.09.12 (AZ.: 5 AZR 678/11) hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Umkleidezeiten und die Zeit, welche benötigt wird, um den Weg zum Umkleidebereich zurückzulegen, vergütungspflichtige Arbeitszeit ist. In dem konkreten Fall hatte eine Krankenschwester geklagt, welche im OP einer Klinik beschäftigt war. Der Arbeitgeber hatte ihr und ihren Kollegen vorgeschrieben, in der Klinik Berufsbekleidung anzulegen. Im OP-Bereich musste sich die Krankenschwester sodann nochmals umkleiden. Je Arbeitstag kamen so um die 30 Minuten zusammen. Bei der Entscheidung orientierte sich der BAG am Arbeitszeitgesetz. Arbeit ist dabei jede Tätigkeit, die der „Befriedigung eines fremden Bedürfnisses“ dient. Das BAG folgert hieraus, dass Arbeit vorliegt, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung und das Umziehen im Betrieb anordnet. Durch die Weisung des Arbeitgebers entsteht eine arbeitsvertragliche Verpflichtung. Die benötigte Zeit hat der Arbeitgeber daher als Arbeitszeit zu vergüten.
Quelle: BAG Urteil vom 19.9.2012, 5 AZR 678/11
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