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15. März 2013 von Petra Dittmer Leave a Comment

Verlust eines Chips im Freizeitpark: Schadensersatz?

In vielen Freizeitsparks und Schwimmbädern, erhält der Besucher zu Beginn des Aufenthaltes Chip- Armbänder, mit welchen die, während des Aufenthaltes konsumierten Speisen und Getränke etc. gespeichert werden. Bezahlt wird sodann erst am Schluss, beim Verlassen des Parks. Dieses bargeldlose Zahlungssystem ist durchaus praktisch; doch was passiert, wenn der Besucher das Armband samt Chip verliert? Für diesen Fall finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Freizeitparkbetreiber häufig Regelungen, wonach der Besucher einen bestimmten -meist sehr hohen- Mindestbetrag zu erstatten hat.

Mit einem solchen Fall hat sich nunmehr das Brandenburgische Oberlandesgericht befasst.

Mit Aushändigung des Chiparmbandes wurde den Besuchern eines großen Freizeitbades ein Kundenkonto mit einem Kreditlimit in Höhe von 35,00 EUR bei Kinder-Chips und 150,00 EUR bei Erwachsenen-Chips eingerichtet. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bades war geregelt, dass der Besucher bei Verlust des Armbandes einen Betrag in Höhe des für den jeweiligen Chip eingerichteten Kreditlimits zu zahlen hat, wenn sich das Kundenkonto ohne den Chip nicht ermitteln ließ. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. verklagte den Betreiber des Bades auf Unterlassung der weiteren Verwendung dieser Schadensersatzklausel.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab dem Deutschen Verbraucherschutzverein e.V. mit seinem Urteil vom 06.02.13 (AZ: 7 U 6/12) recht. Die verwendete Klausel ist unwirksam, da diese gegen § 309 Nr.5 a BGB verstößt. Die Regelung bestimmt einen pauschalierten Schadensersatz, der den gewöhnlichen Verbrauch übersteigt. Ferner liegt auch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 281 Abs. 1 S.2 BGB vor, da die Schadensersatzverpflichtung des Kunden lediglich an die Tatsache des Verlustes geknüpft wurde. Das Erfordernis eines Verschuldens blieb hierbei unberücksichtigt.

Quelle: Deutscher Verbraucherschutzverein e.V., Pressemitteilung v. 11.03.13

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.02.2013 – 7 U 6/12

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