Gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 43 a IV BRAO, § 3 BORA ist es einem Rechtsanwalt berufsrechtlich verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Das bedeutet, dass ein Anwalt nicht in derselben Rechtssache einmal auf der einen und einmal auf der anderen Seite tätig sein kann.
Der Scheidungsantrag muss jedoch immer von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Geregelt ist dieser Anwaltszwang im § 114 FamFG. Um dennoch Kosten zu sparen, gibt es, wenn Einvernehmen über die Scheidung besteht, die Möglichkeit, dass nur einer der Eheleute einen Anwalt mit die Scheidung beauftragt.
Ratsam erscheint es jedoch allemal, dass beide Seiten unabhängig voneinander anwaltlichen Rat bei unterschiedlichen Anwälten einholen, und sich bezüglich der Scheidung beraten lässt. Es gibt durchaus „Begleitprobleme“, die auftauchen können und an die man im ersten Moment nicht denkt.
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