Bisher konnten die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lediglich ein leibliches Kind eines der Partner adoptieren. Durch die Entscheidugn des Bundesverfassungsgerichts vom vergangenen Dienstag ist nun klar, dass es den Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft auch möglich sein muss, ein Kind zu adoptieren, das ein Partner bereits adoptiert hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung Zeit bis zum 30.06.1014 gegeben, um eine entsprechende Gesetzesänderung vorzunehmen.
Nun beabsichtigt die Bundesregierung aber offenbar sogar, eine weitergehende Gesetzesänderung vorzunehmen und es den Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen unter den gleichen Bedingungen zu adoptieren, wie dies auch Ehepaaren möglich ist. Damit wäre ein weiterer sehr wichtiger Schritt für die Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe getan.
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