Zahlt ein Mieter den Mietzins nicht, dann muss er damit rechnen, dass der Vermieter das Mietverhältnis kündigt. Hierbei hat der Gesetzgeber jedoch insbesondere für eine außerordentliche fristlose Kündigung hohe Hürden geschaffen. Nach § 543 Abs. 2 BGB kann eine fristlose Kündigung u.a. erklärt werden, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Zahlung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Doch auch, wenn ein niedrigerer Rückstand besteht kann der Vermieter zumindest ordentlich kündigen. Lange Zeit war umstritten, in welcher Höhe ein Zahlungsrückstand bestehen muss um eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.10.12 (AZ.: VIII 107/12) klargestellt, dass eine ordentliche Kündigung, unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist, bereits bei einem Rückstand in Höhe von einer Monatsmiete erklärt werden kann. Eine weitere Voraussetzung ist jedoch, dass die Verzugsdauer nicht weniger als einen Monat besteht. Vermieter können sich daher auch dann von einem Mietvertrag lösen, wenn die strengen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nicht gegeben sind. Hierbei ist jedoch die Kündigungsfrist einzuhalten.
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