Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung bringt sehr viele Neuerungen.
So sind dies exemplarisch:
– Zahlungsvereinbarungen sind nun über den Zeitraum von max. 12 Monaten möglich. Die Durchführung setzt jedoch einen konkreten Zahlungsplan sowie die ausdrückliche Einwilligung des Gläubigers voraus. Liegt diese Einwilligung nicht vor ist auch eine Zahlungsvereinbarung nicht möglich.
– Das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung wird zur Vermögensauskunft. Dieses Verfahren wird nun auch vor der Vollstreckung vor Ort möglich sein. Weiter kann die Vermögensauskunft nach Ablauf von 2 Jahre neu gefordert werden und nicht mehr wie bei der eidesstattliche Versicherung nach 3 Jahre.
– Die Auskunft eines Schuldners über seine Vermögensverhältnisse wird nun auf Veranlassung des Vollstreckungsorgans in einem elektronischen Dokument aufgenommen und in einer Datenbank beim jeweiligen Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Dem Zentralen Vollstreckungsgericht, das in jedem Bundesland errichtet wird, obliegt die elektronische Verwaltung dieser Dokumente (Vermögensverzeichnisse).
– Die Reform der Sachaufklärung bringt zahlreiche Möglichkeiten, um Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners frühzeitig zu beschaffen. Da die Informationsbeschaffung jedoch immer mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, wird spekuliert, dass eine Kostensteigerung um bis zu 20 % eintreten könnte. Problem bleibt nach wie vor, dass mit den Kosten zunächst die Gläubiger belastet werden.
Falls Sie einen Vollstreckungstitel haben und sich unsicher sind, ob eine Zwangsvollstreckung mit den neuen Möglichkeiten zum Ziel führen kann, ist es sinnvoll, einen Anwalt aufzusuchen und sich fachlichen Rat einzuholen.
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