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19. Januar 2013 von Petra Dittmer Leave a Comment

Nachträgliche Korrektur der Nebenkostenabrechnung

Das neue Jahr hat gerade begonnen und schon flattern die ersten Nebenkostenabrechnungen in die Briefkästen. Bei der Prüfung der Nebenkostenabrechnung sollten Sie sich durchaus etwas  mehr Zeit nehmen, denn viele Abrechnungen sind fehlerhaft. Die Korrektur einer fehlerhaften Abrechnung ist jedoch grundsätzlich nicht beliebig lange möglich.
Nach § 556 Abs.3 BGB sind Nebenkosten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes abzurechnen. Endet der Abrechnungszeitraum am 31.12.12, so muss die Nebenkostenabrechnung noch bis zum Ablauf des 31.12.13 dem Mieter zugehen. Wird diese Frist überschritten, so kann der Vermieter eine Nachzahlung nicht mehr einfordern. Entdeckt der Vermieter einen Fehler in der Abrechnung, so kann dieser -auch zu Ungunsten des Mieters- korrigiert werden. Doch gilt bei einer nachträglichen Korrektur grundsätzlich, dass auch diese nur innerhalb der zwölf Monatsfrist erfolgen kann. Mit Urteil vom 30.03.2011 hat der BGH diesen Grundsatz jedoch gelockert.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Vermieterin die monatlich zu zahlenden Nebenkostenvorauszahlungen erhöht. Der Mieter akzeptierte die Erhöhung nicht und zahlte für die Monate Februar bis November 2007 lediglich die niedrigeren Vorauszahlungen. Den aufgrund der Erhöhung geführten Prozess gewann die Vermieterin. Die Erhöhung der Vorauszahlungen war wirksam. Im Dezember 2008 rechnete die Vermieterin sodann die Nebenkosten für das Jahr 2007 ab. In der Abrechnung wies diese jedoch statt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen den erhöhten Betrag aus. Statt einer Nachzahlung ergab sich aus dieser fehlerhaften Abrechnung daher ein Guthaben für den Mieter. Der Irrtum fiel der Vermieterin später auf. Die Korrektur der Abrechnung erfolgte erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist nach § 556 Abs.3 S. 2 BGB im Januar 2008. Der BGH entschied hier zugunsten der Vermieterin. Der Mieter hätte in diesem Fall die erhebliche Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten und den ausgewiesenen Vorauszahlungen auf den ersten Blick erkennen können. Außerdem hatten die Parteien zudem über die Höhe der Vorauszahlungen einen Rechtsstreit geführt. Unter diesen Umständen verstößt es gegen Treue und Glauben die Vermieterin an ihrem Versehen festzuhalten. Der Vermieter musste die Nachforderung leisten.
Bundesgerichtshof Urteil v. 30.03.2011 – VIII ZR 133/10

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