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7. Januar 2013 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Gängiger Rechtsirrtum: wenn nichts Schriftliches vorliegt, besteht doch kein Vertrag, oder?

Es besteht häufig die Ansicht, dass Verträge nur schriftlich geschlossen werden können. Das Wort „Vertrag“ klingt zwar sehr nach Schriftstück mit Unterschriften. Dies muss jedoch nicht zwingend sein. Zum Vertragsschluss gehören ein Antrag und die Annahme dieses Antrages. Der Antrag muss alle wichtigen Vertragsbedingungen enthalten (z.B. um was geht es, wie viel kostet es, wer von wem…) und bei der Annahme muss der Vertragspartner diesem Antrag zustimmen. Das kann mit Worten oder sogar durch eine einfache Handlung geschehen, wenn nur die Bedeutung erkennbar ist. Als gerne genommenes Beispiel dient hier den Juristen der oft tägliche Gang in die Bäckerei. Man ordert 2 Semmel zu je 0,30 EUR, die Verkäuferin packt diese in eine Tüte und reicht sie oft wortlos über die Theke, nachdem man die 0,60 EUR hingelegt hat. Dieser Vorgang stellt den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Man stelle sich vor, man müsste jeweils ein Formular mit einer Unzahl von Paragraphen unterzeichnen…

Nur ganz bestimmte Verträge müssen schriftlich oder sogar vor einem Notar abgeschlossen werden. Dies steht dann jedoch ausdrücklich im Gesetz.

Falls Sie sich unsicher sind, ob tatsächlich ein Vertragsschluss vorliegt und Sie in diesem Rahmen zu einer Zahlung verpflichtet sind, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat bei einem Anwalt einzuholen.

Filed Under: Zivilrecht

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