Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so ist er nach § 5 Abs.1 S.1 EFZG verpflichtet die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dies kann mündlich oder auch schriftlich erfolgen.
Doch ab wann muss der Arbeitnehmer eine Bestätigung eines Arztes über seine Erkrankung einholen und bei seinem Arbeitgeber vorlegen? Nach § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG gilt grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes spätestens am ersten Arbeitstag nach den ersten drei Krankheitstagen vorzulegen hat, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert.
Nach § 5 Abs.1 S.3 EFZG kann der Arbeitgeber die ärztlichen Bescheinigung jedoch auch früher verlangen. Dies bedeutet, dass ein Arbeitgeber auch verlangen kann, dass der erkrankte Arbeitnehmer bereits am ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung einholt und bei seinem Arbeitgeber einreicht. Ein solches Verlangen des Arbeitgebers muss durch diesen weder begründet werden, noch bedarf es eines Anlasses, wie etwa dem Verdacht des „Krankfeierns“.
So hat nun auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14. November 2012 entschieden. In dem konkreten Fall hatte eine Redakteurin gegen die Weisung ihres Arbeitgebers geklagt, wonach diese bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen hat. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass der Arbeitgeber von seinem Recht, die Vorlage eines Attestes auch bereits am ersten Krankheitstag zu verlangen, nach nicht gebundenen Ermessen gebrauch machen kann. Eines Anlasses bedarf es hierfür nicht.
Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 78/12 -Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11 –
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