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30. November 2012 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Jahreswechsel: Vorsicht vor drohender Verjährung

Das Ende des Jahres naht, man sollte kontrollieren, ob man Forderungen hat, die man eventuell noch realisieren will und bei denen eine Verjährung droht.

Für welche Ansprüche welche Fristen gelten, sagt das BGB bzw. diverse spezielle Vorschriften. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, es gibt jedoch viele Abweichungen von dieser Grundvorschrift.

Aber Vorsicht: es ist nicht ausreichend, der Gegenseite einen Brief zu schreiben, um die Verjährung zu unterbrechen!!

Dieser  Irrtum kann weitreichende Folgen haben. Ein Brief kann die Forderung beim Gegner zwar wieder in Erinnerung rufen, hat aber keinerlei Auswirkung auf die Verjährungsfrist. Die Frist läuft munter weiter und ehe man sich versieht, beruft sich der Gegner auf die Einrede der Verjährung und man kann die Forderung abschreiben.

Es gibt verschiedene Vorgehensweisen, durch die die Verjährung gehemmt oder unterbrochen wird. Die Frage, welche Maßnahme konkret sinnvoll ist, kann immer nur nach einer Einzelfallbetrachtung beantwortet werden. Es ist deswegen sinnvoll, hier fachkundigen Rat einzuholen, um keine Nachteile zu erleiden. Dies sollte jedoch zeitnah erfolgen, da gerade die gerichtliche Geltendmachung eine Vorlaufzeit benötigt und auch die Zustellung bei der Gegenseite noch vor dem Jahresende vorteilhaft ist.

Filed Under: Allgemein, Zivilrecht

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