Soziale Netzwerke sind inzwischen weit verbreitet. So manch einer postet dabei nicht nur Fotos von sich selbst, sondern auch von seinen Lieben. Problem können dabei entstehen, wenn ein Elternteil Fotos des gemeinsamen Kindes veröffentlicht und der andere Elternteil damit nicht einverstanden ist.
Die Entscheidung ob ein Foto veröffentlich wird oder nicht, liegt – von Personen des öffentlichen Lebens einmal abgesehen – grundsätzlich bei demjenigen, der auf dem Foto abgebildet ist. Bei minderjährigen Kindern ist diese Entscheidung im Rahmen der elterlichen Sorge zu treffen. Das heißt, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, müssen sie diese Entscheidung gemeinsam treffen. Ein Elternteil darf gegen den Willen des ebenfalls sorgeberechtigten anderen Elternteils Fotos des Kindes nicht veröffentlichen.
Etwas anderes kann für den passwortgeschützten Bereich eines sozialen Netzwerkes gelten, in dem die Zugriffsmöglichkeit beispielsweise auf die Familie und einige wenige enge Freunde beschränkt ist.
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