Das Landgericht Aschaffenburg (Entscheidung vom 03.04.2012, 2 HK O 14/12) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Betreiber eines Anzeigenmagazins unterhielt eine Website mit dem Hinweis „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“. Es waren allerdings ein Logo sichtbar sowie eine Printausgabe des Anzeigenmagazins zum Download bereitgestellt. Ein Impressum indes war nicht vorhanden.
Das Landgericht sah hierin einen Verstoß gegen die geltende Impressumspflicht, da durch das abrufbare Printmagazin eine geschäftliche Tätigkeit zu sehen sei. Durch dieses Bereitstellen werbe der Betreiber des Anzeigenmagazins bereits für seine Angebote bzw. die Möglichkeit, in dem Printmagazin zu werben.
Ein solches Handeln kann dann schon mal für einen unbedachten Unternehmer recht schnell sehr teuer werden. Wenn man in Google den Suchbegriff „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“ eingibt, stößt man sofort auf zahlreiche Websites, deren Inhalt bereits eine geschäftliche Tätigkeit darstellt. Die Betreiber dieser Websites könnte man abmahnen.
Also Vorsicht: mit der Website erst online gehen, wenn rechtlich alles passt.
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