Soziale Netzwerke wie Facebook, google+ usw. erfreuen sich großer Beliebtheit. Viele Nutzer lassen in solchen Netzwerken auch ihrem Ärger mit Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber freien Lauf. Hier sollte jedoch nicht unüberlegt gehandelt werden. Eine solche Äußerung kann Ihre berufliche Zukunft gefährden!
Das Arbeitsgericht Duisburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arbeitnehmer seine Arbeitskollegen innerhalb Facebook u.a. als „Speckrolle“ und „Klugscheißer“ bezeichnet hatte. Hiervon erfuhr der Arbeitgeber und kündigte das Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht Duisburg wies in seinem Urteil von 26.09.2012 (AZ. 5 Ca 949/12) darauf hin, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen können. Lediglich aufgrund besonderer Umstände des zugrundeliegenden Einzelfalles wurde der Kündigungschutzklage des Arbeitgebers stattgegeben. Der Arbeitnehmer hatte den Kommentar im Affekt verfasst, nachdem dieser von Arbeitskollegen gegenüber seinem Arbeitgeber denunziert worden war. Darüber hinaus hatte er seine Kollegen namentlich nicht genannt, so dass diese nicht ohne weiteres identifiziert werden konnten.
Diese Entscheidung zeigt, dass nicht in jedem dieser Fälle eine Kündigung gerechtfertigt ist.
Dennoch sollten Sie weiterhin negative Äußerungen über Kollegen oder den Chef in sozialen Netzwerken vermeiden.
ArbG Duisburg Urteil vom 26.09.12- 5 Ca 949/12
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