Die Urlaubszeit sollte eigentlich die schönste Zeit des Jahres sein.
Findet man am Urlaubsort aber ein Ferienhaus vor, das nichts mit der Beschreibung im Katalog gemein hat, kann einem das ganz schön die Laune verderben.
Der BGH hat in seinem neusten Urteil zu diesem Thema nun festgestellt, dass ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein Feriendomizil gemietet hat, seine Gewährleistungsansprüche an seinem Wohnort geltend machen kann und nicht am Ort des Feriendomizils klagen muss.
Im entschiedenen Fall, hatte ein deutscher Urlauber von einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien gemietet, das mangelhaft war. Voraussetzung, dafür, dass die internationale Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes des Verbrauchers gegeben ist, ist allerdings, dass bei einem gewerblichen Reiseveranstalter gemietet wurde und nicht beim Eigentümer selbst.
Ein kleiner Trost für die betroffenen Urlauber dürfte sein, dass der BGH außerdem seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat, wonach auch bei der Vermietung des Ferienhauses ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit möglich ist. Eine Gesamtheit von Reiseleistungen ist nicht notwendig.
Urteil vom 23.10.2012, BGH X ZR 157/11
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