Wer kennt als selbständig Schaffender die Situation nicht: es flattert ein Brief ins Haus, in dem eine Eintragung in eine Gewerbedatenbank angeboten wird. Man füllt das Formular aus und schickt das Schreiben wie gefordert zurück, da der Wunsch nach einer richtigen Eintragung in einer solchen Datenbank verständlicherweise besteht. Und plötzlich kommt eine Rechnung in einer Höhe, die einem den Atem raubt.
Der Bundesgerichtshof hat am 26.07.2012 nun eine Entscheidung gefällt, die den Rücksendern gefallen dürfte. Hierbei hatte die Gewerbedatenbankbetreiberin auf Zahlung geklagt.
Zunächst zum Sachverhalt:
Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnet. Auf der linken Seite des Formulars befinden sich unter der (unterstrichenen) Aufforderung „Bitte ggf. streichen/korrigieren“ mehrere Zeilen, die für Unternehmensdaten vorgesehen sind (Firma, Straße, Postleitzahl, Ort, Geschäftsführer, Branche, Telefon/Fax). Sodann folgt eine Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben ist. Darunter heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und sodann (unterstrichen) „zentrales Fax“; es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin. Auf der rechten Seite des Formulars befindet sich eine umrahmte Längsspalte, die folgenden Text enthält: „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz): Sehr geehrte Damen und Herren, die Aufnahme in unser gewerblich geführtes Verzeichnis erfolgt erst nach Rücksendung des Formulars. Wir bieten Ihnen die Veröffentlichung Ihrer nebenstehenden Daten in unserem Branchenverzeichnis www.g…org im Internet gemäß umseitiger Nr. 4 AGB gegen Entgelt an. Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr. Die umseitigen AGB sind fester Bestandteil Ihres nebenstehenden Antrags. Die gesetzlichen Veröffentlichungspflichten Ihrer Daten sind von diesem Angebot nicht berührt. Es besteht zwischen uns aktuell keine Geschäftsbeziehung, es besteht keine Verpflichtung zur Rücksendung des Antrags. Der Auftrag zur Eintragung gilt durch Rücksendung als unwiderruflich erteilt. Beachten Sie, dass nach Erteilung des Auftrages kein Rücktritt mehr möglich ist. Vollständige Anbieterkennzeichnung nach § 35a GmbHG umseitig. Hinweis nach § 33 BDSG: Beteiligtendaten werden gespeichert. Dieses Schreiben wurde aus Kostengründen maschinell erstellt und trägt keine Unterschrift.“ Die Zeilen „Hinweise zum…“ bzw. „Hinweis nach…“ sind fett gedruckt.
Auch der in diesem Fall Beklagte war einer jener selbständig Tätigen, die das Formular ausfüllte und zurücksendete.
Das Berufungsgericht urteilte, dass der Klägerin kein Zahlungsanspruch zusteht, weil die formularmäßige Entgeltabrede überraschend sei (§ 305c Abs. 1 BGB). Derartige Grundeintragungen in Internetverzeichnisse seien zwar nicht generell, aber häufig unentgeltlich. Die Entgeltabrede sei hier zwischen anderen Angaben so versteckt eingefügt worden, dass sie ohne Weiteres übersehen werden könne und der Adressat nicht damit zu rechnen brauche. Die Aufmerksamkeit des Adressaten werde in erster Linie auf das Ausfüllen des Textes für den Brancheneintrag gelenkt. Von einem durchschnittlichen Kaufmann könne nicht erwartet werden, dass er den gerahmten Text sorgfältig lese.
Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt die Entscheidung
(BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11 – LG Bochum)
Schreiben Sie einen Kommentar