Immer wieder kommen Mandanten mit einer Kündigung, von der sie glauben sie wäre bereits deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber sie ausgesprochen hat, während der Arbeitnehmer krankgeschrieben war.
Tatsächlich darf der Arbeitgeber aber auch während der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, oder auch während er Urlaub hat, kündigen. Zwar muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung zugegangen ist, dafür reicht es aber bereits aus, wenn er nachweisen kann, dass die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde.
Bei längerer Abwesenheit sollte man deshalb auf jeden Fall jemanden mit der Kontrolle der Post beauftragen um nicht Gefahr zu laufen, wichtige Fristen zu versäumen.
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