Als Verteidiger in Strafsachen sucht man im Laufe des Strafprozesses sehr häufig das Gespräch mit den übrigen Verfahrensbeteiligten (Staatsanwaltschaft, Gericht). Denn schließlich will jeder Mandant wissen, mit welcher Strafe er konkret zu rechnen habe. Kurz vor oder während einer Hauptverhandlung zieht man sich zur Führung solcher Gespräche gerne in ein separates Zimmer zurück. Die Öffentlichkeit bzw. der Mandant bleiben in aller Regel außen vor. Es ist die Aufgabe des Verteidigers, anschließend den Inhalt des Gesprächs dem Mandanten mitzuteilen. Hierbei sollte jeder Verteidiger äußerste Sorgfalt an den Tag legen. Der Mandant muss genau wissen, was auf ihn zukommt und welche Folgen eine Verständigung für ihn hat. Auch das Nichtzustandekommen einer Verständigung kann Folgen haben, insbesondere was die Rechtskraft eines Urteils betrifft. Das muss man jedem Mandanten ganz genau erklären.
Manchmal klappt das nicht. Der BGH musste sich kürzlich in seiner am 22.08.2012 ergangenen Entscheidung (1 StR 170/12) mit folgendem Sachverhalt befassen:
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Aschaffenburg wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die Revision unzulässig ist, da der Angeklagte wirksam auf sein Rechtsmittel verzichtet habe.
Was war passiert? Hierzu führt der BGH zum Verfahrensablauf und in den Gründen folgendes aus:
„Nach der Urteilsverkündung wurde der Angeklagte vom Vorsitzenden der Strafkammer gemäß § 35a Satz 1 StPO belehrt.
Nach dreiminütiger Unterbrechung erklärten „der Angeklagte, sein Verteidiger, der Nebenklägervertreter namens und in Vollmacht des Nebenklägers und der Vertreter der Staatsanwaltschaft: „Rechtsmittelverzicht‘“.
Eine neue Verteidigerin legte innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO Revision ein. Sie trägt vor, der Rechtsmittelverzicht sei gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam. Denn dem Urteil sei eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen, weshalb auch gemäß § 35a Satz 3 StPO qualifiziert hätte belehrt werden müssen.
Dieser Vortrag basiere auf den Angaben des Angeklagten sowie – jeweils mittels einer „eidesstattlichen Versicherung“ untermauert – seiner Eltern, seiner Schwester, seines Schwagers und zweier Bekannter der Familie. Danach habe der frühere Verteidiger erklärt, der Angeklagte müsse ein Geständnis im Sinne der Anklage abgeben. Ob das Geständnis stimme oder nicht, sei egal. Nach einem Gespräch der Verfahrensbeteiligten – ohne den Angeklagten – am 19. Oktober 2011 habe der Verteidiger dem Angeklagten erklärt, es habe ein guter „Deal“ über ein Strafmaß von zehn Jahren getroffen werden können. Den Eltern und der Schwester habe der Verteidiger bei einem Gespräch in seinen Kanzleiräumen am 25. Oktober 2011 erklärt, es sei sehr schwierig gewesen, bei zwei Mordmerkmalen zehn Jahre auszuhandeln, weil der Staatsanwalt zwölf bis dreizehn Jahre gewollt habe. Das Gespräch, das er am 19. Oktober 2011 mit dem Gericht und dem Staatsanwalt geführt habe, sei zwar nicht schriftlich dokumentiert, der „Deal“ gelte aber. Der Angeklagte habe unter dem Druck, nicht eine noch höhere Strafe zu „kassieren“, ein falsches Geständnis abgelegt. Während der kurzen Unterbrechung nach der Urteilsverkündung und der Rechtsmittelbelehrung (am 27. Oktober 2011) habe der Verteidiger auf den Angeklagten eingeredet: „Du musst das Urteil jetzt annehmen, das ist so vereinbart, und auf Rechtsmittel verzichten. Tust du das nicht, kriegst Du zwölf Jahre, weil der Staatsanwalt dann auch keine Erklärung abgibt.“
Die Sitzungsniederschrift enthält entgegen § 273 Abs. 1a Satz 1 bzw. Satz 3 StPO weder einen Vermerk über den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung (Satz 1) noch dazu, dass eine Verständigung nicht stattgefunden hat (Satz 3).
Mit der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft auf die Revisionsbegründungsschrift wurden dienstliche Stellungnahmen der drei Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Danach fand am 19. Oktober 2011 auf Bitte des damaligen Verteidigers ein Rechtsgespräch – an dem auch die Schöffen teilnahmen – statt. Der Staatsanwalt habe geäußert, dass er an einen Antrag auf Verurteilung wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren denke. Die Kammer habe angedeutet, dass dies vielleicht etwas zu hoch gegriffen sei. Eine Verurteilung im zweistelligen Bereich sei nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung aber realistisch. Der Verteidiger habe eine Verurteilung im einstelligen Bereich angestrebt. Eine Freiheitsstrafe von neun Jahren elf Monaten könne er seinem Mandanten eventuell vermitteln. Eine derart nach „kosmetischen“ Gesichtspunkten bestimmte Strafe habe die Strafkammer abgelehnt. Sie habe noch darauf hingewiesen, dass auch eine im Verlauf des Verfahrens abgegebene Erklärung, die als Geständnis und/oder Schuldeinsicht gewertet werden kann, eine strafmildernde Bedeutung hätte. Die Festlegung einer Strafuntergrenze oder einer Strafobergrenze sei nicht erfolgt. Das Urteil beruhe nicht auf einer Absprache, auch nicht auf einer informellen Absprache. Nie sei mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, etwa im Zusammenhang mit einem Rechtsmittelverzicht, gedroht worden. Der Angeklagte sei bei der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich daraufhingewiesen worden, dass er nun eine Woche Zeit habe, sich zu überlegen, ob er Rechtsmittel einlegen wolle. Der Verteidiger habe um Unterbrechung gebeten. Nach dieser sei der Rechtsmittelverzicht erklärt worden.
Der Senat holte noch eine Stellungnahme des Verteidigers, der beim Landgericht tätig war, dazu ein, ob Rechtsgespräche stattgefunden haben, wie es ggf. dazu kam, wer beteiligt war sowie welchen Verlauf und welches Ergebnis diese Erörterungen hatten. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Im seinerzeitigen Verfahren sind zu keinem Zeitpunkt Absprachen gemäß § 257c StPO vorangegangen. Eine Verständigung gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO hat nicht stattgefunden; am vorletzten Verhandlungstag, den 19.10.2011 wurde die Sitzung von 9.13 Uhr bis 10.05 Uhr unterbrochen, da dringender Beratungsbedarf bestand. Die durch den Unterzeichner abgegebene Erklärung beinhaltete ein pauschales Geständnis; der Angeklagte machte sich diese Erklärung zu Eigen. Es wurde auf Initiative bzw. Anregung der Verteidigung ein Gespräch im Beratungszimmer geführt, jedoch nicht im Sinne einer verfahrensbeendenden Absprache. Beteiligt an diesem Gespräch war die Kammer, Staatsanwaltschaft und die Verteidigung. Es wurden die jeweiligen Rechtsauffassungen diskutiert, hinsichtlich eines zu findenden Strafmaßes wurden lediglich die jeweiligen Argumente ausgetauscht.“
In seinem Schlussantrag beantragte der Staatsanwalt eine Verurteilung wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren, der Verteidiger eine Freiheitsstrafe von neun Jahren.
Es ist damit erwiesen, dass die Verurteilung auf keiner Verständigung beruht. Ein Rechtsmittelverzicht ist damit zulässig.“
Dieser Fall zeigt deutlich, dass die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandanten nicht optimal war. Der erklärte Rechtsmittelverzicht hatte für den Angeklagten zur Folge, dass er sich gegen das Urteil nicht mehr wehren konnte. Es kann insofern dahinstehen, ob die Angaben des Verteidigers oder die des Angeklagten der Richtigkeit entsprachen.
Sicherlich gibt es die eine oder andere Konstellation, in der ein Rechtsmittelverzicht bei einer informellen Absprache Sinn macht. Aber in den allermeisten Fällen sollte man nichts überstürzen und dem Mandanten auch die vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittelfrist von einer Woche zubilligen. Manchmal spürt man als Verteidiger, dass Staatsanwaltschaft und Gericht einen Rechtsmittelverzicht erwarten, „um den Deckel drauf zu machen“. Dem darf man nicht nachgeben, um nicht eine Situation heraufzubeschwören, wie sie vom BGH geschildert wurde.
Ich hoffe sehr, dass in oben genanntem Fall der Verteidiger gegenüber seinem Mandanten mit offenen Karten spielte. Denn sollte der Vortrag des Angeklagten der Richtigkeit entsprechen, wäre dies ein nicht hinnehmbarer Skandal.
Martin Overath says
„Rechts-„gespräche im Beratungszimmer sind in § 212 StPO geregelt, die Schöffen dürfen an solchen Erörterungen – da außerhalb der HV – nicht teilnehmen. Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung sind gemäß § 257b StPO zu führen. – Besser wäre ein Schuldinterlokut, das der deutsche Gesetzgeber aber leider nicht ermöglicht.