Zu dem Thema „Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Mietkaution“ kursieren gerade im Internet viele Behauptungen, welche jedoch oftmals schlicht falsch sind. Hier ein erster Überblick über einige der gängigsten Behauptungen:
Behauptung: Die Höhe der Kaution darf zwei Monatsmieten nicht überschreiten.
Diese Behauptung stimmt so nicht. § 551 I BGB regelt, dass die Höhe der Mietsicherheit grundsätzlich auf die dreifache Monatsnettomiete beschränkt ist. Die Nettomiete entspricht der vereinbarten Miete abzüglich der Nebenkostenvorauszahlungen. Dies stellt jedoch lediglich die Obergrenze einer Mietkaution dar. Selbstverständlich kann auch die Leistungen eines geringeren Betrages vereinbart werden.
Behauptung: Die Kaution ist vollständig bei Beginn des Mietverhältnisses zu leisten.
Auch dies ist so generell nicht richtig. Nach § 551 II BGB ist die Mietkaution, welche als Geldsumme bereitgestellt wird, in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu erbringen. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Ihr Vermieter kann daher nicht verlangen, dass die gesamte Kaution sofort bei Beginn des Mietverhältnisses oder gar noch zuvor bezahlt wird.
Behauptung: Die Mietkaution darf abgewohnt werden.
Hierauf gibt es ebenfalls eine klare Antwort: Nein. Der Mieter ist grundsätzlich bis zum Ende des Mietverhältnisses verpflichtet die Miete zu entrichten. Auch wenn der Mieter befürchtet, es werde schwierig die Kaution von dem Vermieter zurück zu bekommen, gilt nichts anderes.
Behauptung: Der Vermieter ist verpflichtetet die Kaution bei Auszug zurück zu zahlen.
Auch diese Behauptung stimmt nicht generell. Vermieter sind grundsätzlich berechtigt die gezahlte Mietkaution bis zu sechs Monate nach Auszug einzubehalten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn noch konkrete Forderungen aus dem Mietvertrag offen sind. Falls lediglich ein begrenzter Betrag offen ist, wie z.B. eine Nebenkostennachzahlung, darf nicht die gesamte Kaution, sondern lediglich ein Teilbetrag der Kaution zurückbehalten werden.
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