Wenn man sich ein Tier anschafft, muss dieses artgerecht gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung klein ist und durch die artgerechte Haltung eine Einschränkung des eigenen Wohnkomforts entsteht. Dies hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in einer Entscheidung klargestellt.
Hintergrund ist folgender Sachverhalt:
In Essen beobachtete ein Bürger, wie ein Mann eine Florida – Schmuckschildkröte, die an einer selbstgebauten Boje befestigt war, in einem Teich einer öffentlichen Parkanlage schwimmen ließ. Der Kläger, der Halter dieser Wasserschildkröte ist, bekam in der Folge Besuch vom Amtsveterinär. Dieser stellte fest, dass die Schildkröte in der Wohnung in einer Wolldecke gehalten wurde. Weiter erläuterte der Kläger gegenüber dem Veterinär, die Schildkröte in einer 30x30x15 cm großen Plastikschüssel zu baden, was diese nicht sonderlich möge, weshalb er die Freischwimmmöglichkeit erfunden habe.
Die Stadt Essen erließ daraufhin eine Ordnungsverfügung, gegen die der Halter der Schildkröte mit der Klage vorging. In der Verfügung wurde dem Kläger aufgegeben, das Tier in einem Terrarium unterzubringen. Die Mindesterfordernissen einer artgerechten Unterbringung wurden näher erläutert. Die Grundfläche des Terrariums müsse mindestens 5 x 2,5 Panzerlängen und der Wasserstand mindestens das Zweifache der Panzerbreite betragen.
Der Kläger wandte daraufhin ein, ein Terrarium dieser Größe in seiner kleinen Wohnung nicht unterbringen zu können. Für dieses Argument hatte die Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen kein Verständnis. Wenn sich jemand dazu entschließt, ein Tier zu halten, dann müssen wenigstens die Mindestanforderungen der artgerechten Haltung erfüllt sein. Persönliche Interessen des Halters – auch was die Beeinträchtigung seiner Wohnfläche betreffe – müssten demgegenüber zurückstehen. Dem Kläger ist es deswegen zuzumuten, auch in einer kleinen Wohnung ein Terrarium in den geforderten Maßen aufzustellen.
Auch die eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein – Westfalen hatte keinen Erfolg (Az.: 20 B 173/12). Der Beschluss vom 12. Januar 2012 ist rechtskräftig (Az: 16 L 1319/11; 16 K 4995/11).
Die Entscheidung kann als großer Sieg für kleine Tiere gesehen werden.
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