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27. Juli 2012 von Werner Ruisinger Leave a Comment

Muss man einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren zurücksenden?

Ihnen wird von der Bußgeldstelle ein Anhörungsbogen zugesandt. Müssen Sie diesen ausfüllen und zurücksenden?

Ganz klare Antwort: Nein!Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren ist Ausfluss des grundgesetzlich verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ihnen soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Sie müssen das aber nicht tun. Außerdem hat die Versendung des Anhörungsbogens für die Verfolgungsbehörde den Vorteil, eine möglicherweise anstehende Verjährung zu unterbrechen.

Ist es sinnvoll, sich im Rahmnen der Anhörung zur Sache zu äußern?

Das kommt darauf an. Wenn Sie durch die Absendung des Anhörungsbogens ein Mißverständnis ausräumen können, mag es durchaus Sinn machen, sich zu äußern. In den allermeisten Fällen raten wir jedoch davon ab. Es empfiehlt sich häufig erst Mal über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen um die Beweislage abzuklären. Denn nicht selten kommt es vor, dass ein Messfehler vorliegt oder aber das geschossene Lichtbild nicht den gerichtlichen Erfordernissen entspricht. Dann aber kann man das Verfahren recht schnell zur Einstellung bringen. Insbesondere wenn man eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, geht man hier auch kaum ein Kostenrisiko ein.

Filed Under: Allgemein, Strafrecht

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