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13. Juli 2012 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Mandanten in Erbrechtsangelegenheiten sollten dem 31.12.2012 besondere Aufmerksamkeit schenken

Zum 31. Dezember 2012 könnte ein großer Teil erbrechtlicher Altansprüche aus Erbfällen der Jahre 2009 und früher verjähren. Dies gilt insbesondere auch für Vermächtnisansprüche.

Hintergrund ist die zum 01. Januar 2010 in Kraft getretene Reform des Erb- und Verjährungsrechts: Die frühere dreißigjährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche ist weitestgehend in die allgemeinen Verjährungsfristen (insbesondere die dreijährige Verjährungsfrist) übergeleitet worden. Das neue Verjährungsrecht gilt nicht nur für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010, sondern mit Übergangsregelungen regelmäßig auch für Alterbfälle aus den Jahren 2009 und früher.

Aus diesem Grund ist Vorsicht angeraten: Viele Altansprüche werden danach schon am 31. Dezember 2012 verjähren.

Falls Sie sich unsicher sind, ob für Ihre Angelegenheit die Verjährung relevant ist, sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen.

Filed Under: Erbrecht

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