Sie sind schwanger. Ein Grund zur Freude! Aber dann erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung. Was nun?
Die Kündigung einer werdenden Mutter ist unwirksam, wenn ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist, oder ihm dies bis zu zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. (§9 MuSchG) Dieser Kündigungsschutz gilt auch noch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes.
Hieran schließt sodann ein weiterer besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit an. Dieser Kündigungsschutz beginnt bereits mit Beantragung, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. (§18 BEEG)
Sollte Ihr Arbeitgeber dennoch kündigen wollen, so muss er zuvor eine behördliche Zustimmung einholen. Diese Zustimmung wird jedoch nur in besonderen Fällen erteilt. Über einen solchen Fall hatte nun auch das Verwaltungsgerichts Augsburg zu entscheiden.
Die Leiterin eines Kindergartens hatte bei ihrem Arbeitgeber, einer katholischen Pfarrkirchenstiftung, Elternzeit beantragt und gleichzeitig mitgeteilt, dass sie eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen war. Der Arbeitgeber wollte der Frau wegen Verstoßes gegen die katholischen Glaubens- und Sittenlehre kündigen. Die Regierung von Schwaben (Gewerbeaufsichtsamt) verweigerte jedoch die Zustimmung zur Kündigung. Das Verwaltungsgericht Augsburg gab dem Gewerbeaufsichtsamt Recht. Ein besonderer Fall lag hier nicht vor.
(Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 19.06.2012- Au 3 K 12.266)
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