Wer ALG II bezieht, muss den Meldeaufforderungen des Job-Centers nachkommen. Dieses erstattet dann auch die Fahrtkosten, allerdings meist in geringerer Höhe als der Betroffene erwartet. Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht nunmehr entschieden, dass die Fahrtkosten vollständig zu ersetzen sind.
Das beklagte Jobcenter in A. hatte am 21.Januar 2010 die Klägerin, eine Hartz-IV-Empfängerin, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Dafür erstattete das Jobcenter als Fahrkosten 5,34 €. Es legte dabei die kürzeste Fahrtstrecke von 19,46 km sowie die nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten Benzinkosten zu Grunde. Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie habe bei winterlichen Witterungsverhältnissen eine längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Spritkosten. Die Strecke von 22 km habe 8,80 € gekostet.
Das Bayerische Landessozialgericht hat der Klägerin Recht gegeben und das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz i.H.v. 8,60 € verurteilt. Wer zu einem Meldetermin eingeladen wird, muss dieser Einladung zwingend folgen. In der Folge muss das einladende Job-Center auch die Fahrtkosten erstatten. Die Erstattungshöhe steht zwar im Ermessen der Behörde, das von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden kann.. Aber jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sah das Gericht als rechtswidrig an. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, ist nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz und umfasst nicht nur die Benzinkosten.
Der Rechtsstreit um 3,26 € wurde vom Bayerischen Landessozialgericht in 2. Instanz entschieden. Trotz des geringen Urteilsbetrages hat die Entscheidung vor allem für die Job-Center weitreichende Bedeutung. Sie müssen damit rechnen, dass sie künftig höhere Fahrtkosten erstatten müssen als bisher.
Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung vom 11.05.2012
LSG Bayern, Urt. v. 27.03.2012 – L 11 AS 774/10
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