Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2010 ist dies eine Frage mit der sich nicht nur die betroffenen Mütter und Väter, sondern auch die Gerichte vermehrt auseinandersetzen müssen.
Auch wenn das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass nichteheliche Väter auch entgegen dem Willen der Mutter, die Möglichkeit haben müssen, die gemeinsame elterliche Sorge durch das Gericht begründen zu lassen, ist es nach wie vor oftmals sehr schwierig die gemeinsame elterliche Sorge durchzusetzen.
Kriterium ist nämlich nicht nur, dass diese grundsätzlich im Interesse des Kindes liegen muss, sondern es muss auch ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern gegeben sein.
So selbstverständlich es ist, dass zwei Menschen, die über die Belange eines Kindes gemeinsam entscheiden sollen, sich miteinander abstimmen müssen, so schwierig ist dies oftmals in der Praxis.
Nichteheliche Väter, die für ihre Kinder da sein – und auch Verantwortung übernehmen wollen -, sollten sich aber trotz der eventuell auftretenden Schwierigkeiten nicht abschrecken lassen!
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