Der BGH hat in einer Entscheidung vom 17.04.2012 festgestellt, dass eine Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters auch bestehen kann, wenn der Rückflug um 10 Stunden vorverlegt wird.
Die Klägerin hatte den Reiseveranstalter auf Schadensersatz für sich und ihren Lebensgefährten verklagt, weil der Rückflug um 10 Stunden vorverlegt wurde. Der BGH hat nicht nur entschieden, dass eine solche Vorverlegung eine Reisemangel sein kann, sondern auch, dass ein Abtretungsverbot in den AGB des Reiseveranstalters unwirksam ist, weil es die Reisenden unangemessen benachteiligt.
BGH X ZR 76/11 Urteil vom 17.04.2012
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