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20. März 2020 von Helmut Linck Leave a Comment

„Ausgangssperre“: Informieren Sie sich rechtzeitig

Mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 wurde eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie verhängt.

Die „Ausgangssperre“ tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Rechtsgrundlage ist der § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV).

Verstöße gegen die Allgemeinverfügung können Strafen nach sich ziehen!

Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafen bis Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

Wir raten daher dringend sich mit dem Text der Allgemeinverfügung vertraut zu machen. Dieser ist abrufbar unter:

https://www.bayern.de/service/informationen-zum-coronavirus/vorlaeufige-ausgangsbeschraenkung-anlaesslich-der-corona-pandemie/

Wir sind auch weiterhin für Sie da.

Bleibts gsund!

linck@ruisingersteiner.de

Filed Under: Allgemein, Strafrecht

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