Zum 01.01.2019 ist die neue Version der Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Nachdem im letzten Jahr die Einkommensgruppen an die Lebensverhältnisse angepasst wurden und die niedrigste Einkommensgruppe nun bis zu einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.900,- € gilt, wurde der geschuldete Kindesunterhalt durch die Düsseldorfer Tabelle 2019 leicht angehoben. Diejenigen, die ihrem Kind Barunterhalt schulden, sollten kontrollieren, ob sie den richtigen Betrag überweisen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Unterhaltstitel existiert. Der Berechtige ist nicht verpflichtet, auf den geänderten Betrag hinzuweisen, sondern darf grundsätzlich ohne vorherige Ankündigung vollstrecken.
Beachten Sie aber, ab 01. Juli reduzieren sich die Zahlbeträge wieder um 5,- €, weil das Kindergeld um 10,- € erhöht wird.
Sollten Sie Zweifel daran haben, ob noch der angebrachte Unterhalt bezahlt wird, hat der Unterhaltsberechtigte das Recht alle zwei Jahre vom Unterhaltsverpflichteten Auskunft zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu verlangen. Der Unterhaltsverpflichtete hat die Möglichkeit bei einer relevanten Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Abänderung eines Unterhaltstitels zu verlangen.
Gerne können Sie sich zur Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung mit uns in Verbindung setzen.

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