Anfang der Woche beschloss die Bundesregierung eine Verschärfung des § 113 StGB, der den sogenannten „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ unter Strafe stellt. Eine neue Vorschrift soll geschaffen werden, die bei tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte keinen Bezug zur Vollstreckungshandlung mehr verlangt. Bislang war ein solcher Angriff nur nach § 113 StGB zu ahnden, wenn dieser als Reaktion auf beispielsweise einen Platzverweises oder eine Festnahme erfolgte. Der neue Straftatbestand würde Angriffe während allgemeiner Diensthandlungen (z.B. Streifendienst, Unfallaufnahme, Beschuldigtenvernehmung) gesondert unter Strafe stellen. Grund für die Verschärfung sei die gestiegene Zahl der Angriffe auf Polizisten und Rettungskräfte. Durch eine höhere Strafandrohung sollen potentielle Täter abgeschreckt werden.
Kritiker bemängeln, dass die Mehrheit der Taten gegen Vollstreckungsbeamte durch aufgewühlt-agressive, oftmals alkoholisierte Täter begangen würde. Deren Abschreckung sei durch höhere Strafen nicht zu erwarten. Darüber hinaus spreche die polizeiliche Kriminalstatistik klar gegen einen Anstieg der Fallzahlen. Diese seien seit 2008 um 20 % zurückgegangen und in den letzten beiden Jahren gleichbleibend.
Da für die Ahndung tätlicher Angriffe auf Vollstreckungsbeamte auch andere Straftatbestände bereitstünden, wird die Notwendigkeit einer Reform grundlegend angezweifelt. Die tätliche Beleidigung eines Beamten, kann gem. § 185 StGB mit bis zu zwei Jahren und die Körperverletzung gem. § 223 StGB mit bis zu fünf, bzw. gem. § 224 StGB mit bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Tatsache ist, dass die letzte Reform des § 113 StGB ca. fünf Jahre her ist. An dieser Stelle fragen Kritiker, ob sich die damalige Verschärfung schon abgenutzt habe. Damals wurde der Strafrahmen von zwei auf drei Jahre erhöht, Rettungs- und Feuerwehreinsatzkräfte in den Schutzbereich mit einbezogen und das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges, zusätzlich zum Tragen einer Waffe, als strafschärfendes Merkmal mit aufgenommen.
Wenn man sich wiederum den Ausgangspunkt des § 113 StGB ansieht, so ist dieser als Privilegierung, also Besserstellung des Täters gedacht gewesen. Ohne § 113 StGB war bei Widerstand § 240 StGB (Nötigung) anwendbar. Der damals neu geschaffene, spezielle Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, sollte demjenigen der sich einer Staatlichen Vollstreckung gegenübersieht, beim Wiederstand gegen diese besser stellen.
Quellen: www.lto.de/recht/nachrichten; www.lto.de/recht/hintergruende; community.beck.de/2016/11/30; community.beck.de/2011/11/29
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