Im normalen Sprachgebrauch benützt man gerne Begriffe, die jedoch ganz unterschiedliche Bedeutungen im Rechtssinne haben. So wurde mir erst kürzlich stolz verkündet, dass man nun Hausbesitzer sei. Auf die Nachfrage, ob der Bekannte nicht doch eher meine, er sein nun Hauseigentümer, sah dieser mich etwas verständnislos an: „Wieso, ist da ein Unterschied?“
Die Frage kann eindeutig mit „ja“ beantwortet werden.
1. Eigentum
§ 903 BGB sagt aus, dass der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Dies bedeutet, dass das Eigentum ein umfassendes Herrschaftsrecht über eine Sache ist. Ein Eigentümer kann mit einer Sache machen, was er will. Er kann z.B. das Haus –natürlich mit evtl. erforderlichen Genehmigung- umbauen, wieder verkaufen, vermieten oder auch grün anstreichen.
2. Besitz
Der Besitzer ist dagegen nicht notwendigerweise auch Eigentümer einer Sache. Hier hilft § 854 Abs. 1 BGB weiter. Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Er hat jedoch nicht das umfassende Herrschaftsrecht eines Eigentümers.
Als Besitzer dürfen Sie in dem von Ihnen angemieteten Haus wohnen. Der Eigentümer bestimmt jedoch, ob, an wen und wie lange er vermietet. Auch Eingriffe in die Substanz des Hauses darf nur der Eigentümer bestimmen: wenn Sie als Mieter mit dem Grundriss des gemieteten Hauses so nicht zufrieden sind, dann dürfen Sie nicht einfach umbauen.
Fazit:
Nicht jeder Eigentümer einer Sache ist automatisch auch deren Besitzer. Und umgekehrt müssen sich die Sachen, die jemand besitzt, nicht gleichzeitig in seinem Eigentum befinden.
Es ist also wirklich schön, dass mein Bekannter Hausbesitzer geworden ist, besser ist es jedoch, dass er zusätzlich–wie sich nach der Erläuterung herausgestellt hat- jetzt Eigentümer einer Immobilie ist. Im vorliegenden Fall traf beides zu, da er die erworbene Immobilie auch selbst bewohnt.
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