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6. August 2018 von Werner Ruisinger Leave a Comment

Ist der Einsatz eines Lügendetektors zulässig?

In amerikanischen Filmen oder Ermittlungsverfahren spielt er häufig eine große Rolle: der Lügendetektor. Doch wie sieht es bei uns aus? Ist der Lügendtektor zulässig?

Als Lügendetektor wird umgangssprachlich ein Gerät bezeichnet, das kontinuierlich den Verlauf von körperlichen Parametern (nämlich der peripher-physiologischen Variablen) – wie Blutdruck, Puls, Atmung oder die elektrische Leitfähigkeit der Haut – einer Person während einer Befragung misst und aufzeichnet. In Fachkreisen wird das Gerät nicht als Lügendetektor, sondern als Polygraph („Vielschreiber“), Mehrkanalschreiber oder auch Biosignalgerät bezeichnet (Wikipedia). In einer Entscheidung aus dem Jahre 1998 stellt der BGH fest, dass  der „Lügendetektor“ völlig ungeeignet sei und deshalb die polygraphische Untersuchungsmethode im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel generell ausgeschlossen sei. Trotzdem: mindestens 16 Mal haben sächsische Opferhilfen, Beratungsstellen für Missbrauchsopfer und das Landeskriminalamt Sachsen seit 2013 den Einsatz eines Polygrafentests bei Gerichtsverhandlungen beobachtet. Auch Kölner Gerichte haben die Geräte genutzt. Dies ist deshalb möglich, da Richter  im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit über die Anordnung eines Polygrafentests entscheiden können. Aufgrund der bekannten Schwächen sei er bisher auch nur ergänzend zum Entlastungsbeweis herangezogen worden, nie aber als Tatnachweis. Ein Test mit einem Lügendetektor darf nicht gegen die betroffene Person verwendet werden – aber er kann dazu führen, dass die Person entlastet wird.

Mir selber ist im Augsburger Raum noch kein einziger Fall untergekommen, bei dem einer der Verfahrensbeteiligten den Einsatz eines Lügendetektors beantragt hat. Mal sehen, wie sich das zukünftig entwickelt.

Filed Under: Strafrecht Tagged With: Lügendetektor

25. Juni 2018 von Werner Ruisinger Leave a Comment

Kommt die Obergrenze für Cannabis?

6 Gramm als Obergrenze?

Die Justizminister der Länder haben am 07.06.2018 mehrheitlich beschlossen, eine bundesweit einheitliche Obergrenze für den Eigenbedarf an Cannabis festzulegen. Beim Besitz von bis zu sechs Gramm könnten Strafverfahren eingestellt werden.

In einem Beschluss vom Donnerstag regen sie an, bis zu einer Menge von sechs Gramm von einer Strafverfolgung abzusehen. Mehrere Länder stimmten aber dagegen, darunter Berlin. In der Hauptstadt bleibe es dabei, dass man bis zu 15 Gramm Cannabis in der Regel straffrei besitzen kann, sagte ein Sprecher der Justizverwaltung. Man sehe bei dem Thema keinen Änderungsbedarf.

Vorgeschlagen hatte die Sechs-Gramm-Grenze Baden-Württembergs CDU-Justizminister Guido Wolf. In seinem Land gilt diese geringere Obergrenze. Aus seiner Sicht wäre eine Vereinheitlichung überfällig, um von dem aktuellen rechtlichen Flickenteppich wegzukommen.

Deutsche Hanfverband sieht Menge als zu gering an

Der Deutsche Hanfverband kritisiert die Menge als zu gering. „Außerdem handelt es sich bei dem Vorschlag immer noch um eine Kann- und keine Muss-Regelung“, sagte ein Verbandssprecher. Eine Rechtssicherheit sei nicht gegeben.

Die Beschlüsse der Justizministerkonferenz gehen als Vorschläge und Empfehlungen an das Bundesjustizministerium. Sie haben keine rechtlichen Auswirkungen.

Berlin will bei 15 Gramm als Obergrenze bleiben

Berlin will allerdings auch nach dem Beschluss an seiner bisherigen Regelung festhalten und stimmte gegen den Sechs-Gramm-Vorschlag. Man sehe bei dem Thema keinen Änderungsbedarf, sagte ein Sprecher der Justizverwaltung am Donnerstag auf Anfrage. Es bleibe dabei, dass man in der Hauptstadt bis zu 15 Gramm Cannabis in der Regel straffrei besitzen kann.

Filed Under: Strafrecht

13. Mai 2018 von Werner Ruisinger Leave a Comment

Als Radfahrer geblitzt – kostet das was?

Radfahrer fuhr 68 km/h

Vor Kurzem ging dieses Bild durch die Gazetten. Im April 2018 wurde in Dortmund ein Radfahrer mit 68 km/h geblitzt. Hierzu folgender Auszug aus der Pressemeldung der Dortmunder Polizei vom 19.04.2018:

„Am gestrigen Mittwoch, 18. April 2018, bekam die Radarwagenbesatzung des Verkehrsdienstes der Polizei Dortmund von der städtischen Verkehrsüberwachung ein Foto, auf dem ein Mountainbiker zu sehen war, der auf der Alfred-Lange-Straße mit gemessenen 68 km/h fuhr.“

 

Bußgeld?

Wie ist das eigentlich ganz allgemein gesehen? Muss ein Radfahrer, der beispielsweise in einer Tempo-30-Zone geblitzt wird, wie ein Autofahrer ein Bußgeld bezahlen?

Nein! Denn Fahrräder sind von den allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen der StVO nach § 3 Abs. 3 StVO nicht betroffen. Diese Regelungen gelten nur für Kraftfahrzeuge. Somit dürfen Fahrradfahrer innerorts grundsätzlich so schnell fahren, wie sie es können oder schaffen. Sie müssen allerdings – wie jeder andere Fahrzeugführer auch – ihr Fahrzeug jederzeit sicher beherrschen und die Geschwindigkeit der Verkehrssituation, der Witterung und den Sichtverhältnissen anpassen. Fahrräder dürfen nur so schnell fahren, wie es allgemein von ihnen erwartet wird.

Im Dortmunder Fall kam dem Fahrradfahrer, der mit einem getunten E-Mountainbike unterwegs war, die Geschwindigkeitsüberschreitung trotzdem teuer zu stehen. Ganz ironisch heißt es hierzu in der Dortmunder Polizeimeldung:

„Ergebnis und Siegerehrung für den 24-Jährigen: Das E-Bike ist ein Kraftfahrzeug (Krad der EU-Klasse L1e-b)! Der Fahrer eines solchen Bikes benötigt eine Fahrerlaubnis der Klasse A! Das E-Bike benötigt eine EU-Typgenehmigung vom KBA. Die Reifen müssen einer besonderen Norm (ECE-R 75) entsprechen. Das E-Bike müsste versichert sein und benötigt ein Kennzeichen. Das angehaltene E-Bike ist nicht für Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zugelassen und verursachte Schäden müssen aus der eigenen Tasche bezahlt werden! Der 24-Jährige war weder im Besitz einer Fahrerlaubnis, noch konnte er eine Versicherung, Zulassung oder ähnliches vorweisen. Bemerkenswerter wäre die oben genannte Leistung sicherlich auf einem „analogen“ Fahrrad gewesen. Aber dann bitte auch mit Helm!“

Quelle: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/4971/3921280

Filed Under: Allgemein, Strafrecht, Verkehrsrecht

2. April 2018 von Werner Ruisinger Leave a Comment

Tierwohl- ein notstandsfähiges Rechtsgut!

Rechtfertigender Notstand iSd § 34 StGB

Jeder Jurastudent hat sich im ersten Semester im Fach Strafrecht mit den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes iSd § 34 StGB auseinanderzusetzen. Der rechtfertigende Notstand erlaubt es, eine Straftat zu begehen um eine Gefahr von sich oder einer anderen Person abzuwenden, wenn ein Rechtsgut durch diese gegenwärtige Gefahr verletzt zu werden droht oder verletzt wird. Hier muss aber eine Abwägung der Rechtsgüter durchgeführt werden. So muss das Rechtsgut welches in Gefahr ist wesentlich höherwertiger sein, als das, welches eingeschränkt wird. So weit so gut.

Auch für das Tierwohl?

Das OLG Naumburg hat sich kürzlich in einem Urteil vom 22.02.2018 (2 Rv 157/17) mit der Frage beschäftigt, ob es einen rechtfertigenden Notstand auch für Tiere geben kann. Die Antwort ist ganz klar „Ja“. Hierzu folgender Auszug aus der Pressemitteilung des OLG Naumburg vom 22.02.2018:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die drei Angeklagten Mitglieder einer Tierschutzorganisation. Aus einem Hinweis erfuhren die Angeklagten, dass in den Stallungen eines Tierzuchtunternehmens diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollten. So seien insbesondere die Kastenstände für Schweine deutlich zu klein. Aus vorherigen Fällen verfügten die Angeklagten über die Erfahrung, dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde ohne dokumentierte Beweise nicht erfolgversprechend war. In den Nachtstunden des 29. Juni und des 11. Juli 2013 überstiegen jeweils zwei der Angeklagten die Umzäunung der Anlage und betraten über geöffnete Türen die Ställe, um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Sie stellten Verstöße gegen die vorgeschriebenen Haltungsbedingungen fest und dokumentierten diese filmisch. Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit dem Ziel, die zuständigen staatlichen Stellen dazu zu veranlassen, auf die Einhaltung der Tierschutzregeln hinzuwirken. In der Folgezeit legten sie das Filmmaterial den zuständigen Behörden vor und erstatteten Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen des Tierzuchtunternehmens. Im Zuge der hierdurch veranlassten behördlichen Kontrollen in den Stallungen wurden diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung festgestellt.

Das Amtsgericht Haldensleben hat die Angeklagten freigesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Magdeburg verworfen. Allerdings hätten die Angeklagten den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, weil sie in das befriedete Besitztum des Tierzuchtunternehmens eingedrungen seien. Die Verletzung des Hausrechts sei jedoch unter anderem unter dem Gesichtspunkt des Notstandes gerechtfertigt gewesen.

Der 2. Strafsenat hat die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom heutigen Tage als unbegründet verworfen. Der Senat hat die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung bestätigt, wonach rechtfertigender Notstand vorlag. Das Tierwohl stelle ein notstandsfähiges Rechtsgut dar, dem durch die von den Angeklagten dokumentierten Missstände dauerhafte Gefahr gedroht habe. Die Tat sei zur Abwendung der Gefahr erforderlich gewesen, weil mit einem Eingreifen der zuständigen Behörden nach den zuvor erzielten Erfahrungen nicht zu rechnen gewesen sei. Das von den Angeklagten geschützte Tierwohl sei im vorliegenden Fall deutlich höher zu bewerten als das verletzte Hausrecht. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Gefahr für das von den Angeklagten geschützte Tierwohl vom Inhaber des Hausrechtes ausgegangen war.

Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.“

Gut so!

Ich persönlich freue mich über diese Entscheidung und kann sie sehr gut nachvollziehen. Mich wundert nur, dass die Staatsanwaltschaft gegen die freisprechenden Entscheidungen zweimal ein Rechtsmittel eingelegt hat.

Filed Under: Strafrecht

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