Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits im August 2010 die bisherige gesetzliche Regelung zur elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern für verfassungswidrig erklärt hat, ist nun endlich ein neues Gesetz verabschiedet worden, dass die Rechte der nichtehelichen Väter stärkt und ihnen auch ohne die Zustimmung der Mutter die Möglichkeit gibt die elterliche Sorge übertragen zu bekommen.
Das neue Gesetz stellt klar, dass es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, wenn beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, egal ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. In Zukunft werden Mütter sich also nicht mehr auf den Standpunkt stellen können, eine Zusammenarbeit mit dem Vater sei ihnen nicht zumutbar, weil es Probleme auf der Paarebene gibt, sondern zum Wohle der Kinder müssen dies Probleme von beiden Elternteilen hinten angestellt werden. Die Gerichte werden noch mehr als bisher schon, deutlich machen müssen, dass die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall ist und nicht die Ausnahme.
Kinderbilder in sozialen Netzwerken
Soziale Netzwerke sind inzwischen weit verbreitet. So manch einer postet dabei nicht nur Fotos von sich selbst, sondern auch von seinen Lieben. Problem können dabei entstehen, wenn ein Elternteil Fotos des gemeinsamen Kindes veröffentlicht und der andere Elternteil damit nicht einverstanden ist.
Die Entscheidung ob ein Foto veröffentlich wird oder nicht, liegt – von Personen des öffentlichen Lebens einmal abgesehen – grundsätzlich bei demjenigen, der auf dem Foto abgebildet ist. Bei minderjährigen Kindern ist diese Entscheidung im Rahmen der elterlichen Sorge zu treffen. Das heißt, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, müssen sie diese Entscheidung gemeinsam treffen. Ein Elternteil darf gegen den Willen des ebenfalls sorgeberechtigten anderen Elternteils Fotos des Kindes nicht veröffentlichen.
Etwas anderes kann für den passwortgeschützten Bereich eines sozialen Netzwerkes gelten, in dem die Zugriffsmöglichkeit beispielsweise auf die Familie und einige wenige enge Freunde beschränkt ist.
Ist die Weinsammlung Haushaltsgegenstand?
Der Streit um den edlen Tropfen
Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege – ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung – sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine.
Im Keller eines Münchner Ehepaares befand sich eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine (darunter auch ältere Jahrgänge Chateau Petrus und Chateau Lafleur). Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft, da er sich schon lange für Weine interessiert hatte. Während die Ehefrau nur ab und an einen Schluck davon trank, kümmerte sich der Ehemann um den Bestand. Er dokumentierte anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten in Frage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Auch den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er.
Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestandes, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 €.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der zuständige Familienrichter wies diesen Antrag jedoch ab: Der Weinvorrat sei kein Haushaltsgegenstand.
Haushaltsgegenstände seien alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen.
Der Begriff sei weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellen, darunter fallen.
Keine Haushaltsgegenstände seien aber die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, würden nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen.
Der Weinkeller sei vom Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden. Er allein habe die hierfür bestimmten Weine ausgewählt und erworben. Auch habe er allein die zum Verzehr bestimmten Weine – teilweise minutiös nach dem besten Verköstigungszeitpunkt – ausgewählt. Die Ehefrau habe selten den vom Antragsteller ausgewählten Rotwein konsumiert, sei nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe auch nie Wein selbst erworben. Der Wein habe damit nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr als eine Liebhaberei des Antragstellers einzuordnen.
Die Pflege des Weinkellers stelle sich daher als ein Hobby des Antragstellers dar. Dies zeige sich auch deutlich daran, dass die Antragsgegnerin keinen Zugang zu dem Weinvorrat hatte. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Insoweit sei der Weinvorrat mit den Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar.
Eine Aufteilung des Hausrats scheitere neben der fehlenden Einordnung als Haushaltsgegenstand aber auch am fehlenden gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten an dem Weinvorrat. Der Antragsteller war vielmehr Alleineigentümer der Weinflaschen.
Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände an den anderen Ehegatten sei nicht mehr möglich, da für einen derartigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerstellung heute keine Rechtfertigung mehr bestehe. Ein etwaiger Ausgleich für eine in der Ehe gewonnene Wertsteigerung sei über das Güterrecht (z.B. über den Zugewinnausgleich) zu schaffen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 03.09.2012, AG München, Urt. v. 03.12.2010 – 566 F 881/08
Online Scheidung – Gibt es das?
Ist eine Ehe gescheitert und beide Partner haben eine einverständliche Lösung für die anstehenden Fragen gefunden, besteht oftmals der Wunsch die Scheidung möglichst schnell und kostengünstig über die Bühne zu bringen. Die Suche im Internet führt dabei schnell zur sogenannten „Online Scheidung“.
Aber geht das überhaupt, eine Scheidung komplett „online“ abwickeln?
Um es gleich vorweg zu nehmen – nein es geht nicht.
Unweigerlich müssen beide Ehepartner, mit zumindest einem Rechtsanwalt vor dem zuständigen Familiengericht erscheinen. Dieser Termin geht zwar – zumindest wenn wirklich nur über die Scheidung entschieden wird – sehr schnell, er lässt sich aber nicht vermeiden.
Die vielfach beworbene „Online Scheidung“ bedeutet, dass die Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt über ein Onlineformular stattfinden. Füllt der Scheidungswillige die entsprechenden Formulare aus und sendet diese an den Rechtsanwalt, kann dieser grundsätzlich sofort den Scheidungsantrag erstellen. Die Vorbereitungsdauer, bis der Antrag beim Gericht eingereicht werden kann, lässt sich also durch die „Online Scheidung“ verkürzen und dem Mandanten wird ein persönlicher Besuch beim Rechtsanwalt erspart.
Auch bei unseren Downloads finden Sie einen Fragebogen für den Antragsteller einer Scheidung genauso wie unsere Vollmacht. Gerne können Sie beides ausfüllen und mit einer Kopie der Heiratsurkunde an uns senden, den Entwurf des Scheidungsantrages fertigen wir umgehend an. Selbstverständlich stehen wir aber auch jederzeit persönlich oder telefonisch für Ihre Fragen und Anliegen zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt nach des gesetzlichen Gebühren.
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