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26. August 2016 von Sandra Desche Leave a Comment

Keine Abweichung vom Schriftformerfordernis bei Inanspruchnahme von Elternzeit

§ 18 BEEG

In seiner Entscheidung vom 10.05.2016 hat das Bundesarbeitsgericht erneut festgestellt, dass das Elternzeitverlangen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin die strenge Schriftform im Sinne vom  § 126 Abs. 1 BGB erfordert. Dies bedeutet, dass das Elternzeitverlangen entweder eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens vom Arbeitnehmer/in unterzeichnet werden muss, anderenfalls ist die Erklärung nichtig.

Diese Erfahrung musste in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall auch eine Rechtsanwaltsfachangestellte machen. Die Arbeitnehmerin berief sich im Kündigungsrechtsstreit darauf, die Kündigung sei nicht wirksam, da sie schließlich ihrem Arbeitgeber nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax mitgeteilt habe, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Sie war der Auffassung, der Arbeitgeber dürfe daher das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Mitteilung  per Telefax der Elternzeit formunwirksam ist. Dies hatte für die Klägerin zur Folge, dass sie sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG berufen konnte, der Arbeitgeber mithin mit seiner Kündigung erfolgreich war.

Grundsätzlich gilt für die Inanspruchnahme von Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Folgendes:

  • Der Arbeitnehmer/in muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen
  • Der Arbeitnehmer/in muss erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er/sie Elternzeit nehmen möchte.
  • Einer Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
  • Das Elternzeitverlangen muss gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer/in eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (kein Fax oder E-Mail!)

Quelle: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15 –

Filed Under: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Zivilrecht

11. Juli 2016 von Petra Dittmer Leave a Comment

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit – Kündigungsgrund?

Im Biergarten oder am See die langen lauen Sommerabende genießen und zur Erfrichung ein oder zwei kühle Bier. Gerade in den Sommermonaten ist es durchaus verlockend bis in die Nacht hinein mit Freunden zusammen die Zeit zu verbringen. Dies rächt sich jedoch sehr häufig in der Früh, wenn der Wecker klingelt. Verführerisch ist es dann im Bett liegen zu bleiben und „blau zu machen“. Schnell einen „gelben Schein“ vom Arzt besorgen und beim Arbeitgeber krank melden und sodann einen freien Tag verleben.

Auch wenn das Krankfeiern bei einigen Arbeitnehmern als Lappalie angesehen wird, kann dies schwerwiegende arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 26.8.1993 (Az.: 2 AZR 154/93) entschieden, dass es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, wenn der Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt. Eine solche Pflichtverletzung rechtfertigt gewöhnlich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch nur der bloße Verdacht einer solchen Täuschung kann im Einzelfall zu einer sogenannten außerordentliche Verdachtskündigung berechtigen.

Beim „Blaumachen“ droht somit der Verlust des Arbeitsplatzes.

Dem Arbeitnehmer muss in einer solchen Situation klar sein, dass ihm auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn es sich nur um einen Einzelfall handlt (vgl. Pressemitteilung – Hess. LAG, Urteil vom 1. April 2009 – 6 Sa 1593/08). Darüberhinaus kommt auch die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Betrugs in Betracht, da der Arbeitnehmer durch die vorgetäuschte Erkrankung unberechtigt eine Entgeltfortzahlung erhält. Auch wenn der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hohen Beweiswert zukommt, und es damit für den Arbeitgeber schwierig ist, die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung zu erschüttern, sollten Arbeitnehmer daher keinesfall leichtfertigt ohne wirklichen Grund der Arbeit verbleiben und stattdessen die Sonne genießen.

Filed Under: Arbeitsrecht

1. Juli 2016 von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment

Heimliche Tonaufnahme → Kündigung!

SmartphoneMit einem Smartphone ist es ein leichtes jederzeit heimliche Tonaufnahmen anzufertigen. Es gibt kostenlose Apps mit deren Hilfe einfach und in relativ guter Qualität auch heimliche Tonaufnahmen angefertigt werden können.

Aber Vorsicht: Nichtöffentlich gesprochene Worte dürfen nur mit Zustimmung des Gesprächspartners aufgezeichnet werden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 03.02.2016 entschieden, dass die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs durch den Arbeitnehmer, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so nachhaltig zerstören kann, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist.

Die Arbeitnehmerin hatte in einem für sie überraschend angesetzten Personalgespräch mit ihrem Smartphone eine heimliche Tonaufnahme des Gesprächs angefertigt. Das Gespräch war offenbar recht hitzig und nach einer Unterbrechung entschied die Arbeitnehmerin sich dazu das restliche Gespräch durch eine heimliche Tonaufnahme zu dokumentieren. Als es kurz darauf zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses kam, fertigte die Arbeitnehmerin ein Wortprotokoll des Gesprächs an, um vor dem Arbeitsgericht zu dokumentieren, wie der Arbeitgeber mit ihr umgegangen ist.

Der Arbeitgeber kündigte auf Grund der heimlich angefertigten Tonaufnahme nochmals. Das Landesarbeitsgericht hielt die zweite Kündigung für gerechtfertigt, weil das Vertrauensverhältnis unrettbar zerstört sei. Zum einen seien heimliche Tonaufnahmen vor Gericht ohnehin nicht verwertbar und zum anderen hätte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber auch fragen können, ob er mit der Tonaufnahme einverstanden ist. Außerdem hätte sie die Möglichkeit gehabt das Gespräch zu verweigern oder ein Betriebsratsmitglied als Zeugen hinzuzuziehen. Das Landesarbeitsgericht kam daher zu dem Schluss, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin nicht gerechtfertigt war und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber so nachhaltig zerstört habe, dass dieser ihr kündigen durfte.

Zu allem Überfluss hat der Arbeitgeber auch noch eine Strafanzeige gegen die ehemalige Mitarbeiterin erstattet. Nach § 201 StGB macht sich nämlich strafbar wer eine heimliche Tonaufnahme eines nichtöffentlichen Gespräches anfertigt. Der Arbeitnehmerin droht für ihre heimliche Tonaufnahme eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.

Fazit: Heimliche Tonaufnahmen haben keinen Beweiswert, können aber jede Menge Ärger bringen.

Filed Under: Arbeitsrecht

25. März 2015 von Sandra Desche Leave a Comment

Mindestlohn – Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen
Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche
Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.

Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14;  Pressemitteilung Nr. 5/15 vom 05.03.2015

Filed Under: Arbeitsrecht

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