Rufnummern in Strafsachen
  • Werner Ruisinger +49 (0) 163 91 00 000
  • Petra Dittmer +49 (0) 160 111 8888
  • Helmut Linck +49 (0) 173 811 1191
+49 (0) 821 / 44 831 - 3
  • Ruisinger Steiner Remmele
  • Über uns
  • Leistungen
  • Team
  • Philosophie
  • Kontakt
  • Downloads und Formulare
  • Blog

26. März 2017 von Sandra Desche Leave a Comment

Mutterschutz – Beschäftigungsverbot – Urlaub

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 09.08.2016 entschieden, dass ein bereits vor der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin festgelegter Urlaub aufgrund eines später ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nicht erfüllt werden kann. Dies hat zur Folge, dass die im Zeitraum des Beschäftigungsverbotes liegenden Urlaubstage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber abgegolten werden müssen.

 

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin als sog. Operatorin im Blutspendebereich tätig. Anfang des Jahres 2013 teilte die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin ihre Urlaubswünsche für das Jahr 2013 mit. Die Urlaubswünsche wurden von der Arbeitgeberin in einen Urlaubsplan aufgenommen und der Arbeitnehmerin wurde  am 20.2.2013 mitgeteilt, dass der Urlaub genehmigt werde. Am 2.6.2013 informierte die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über ihre Schwangerschaft; mit voraussichtlicher Entbindungstermin im Dezember. Daraufhin sprach die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes ein Beschäftigungsverbot aus. Dabei rechnete sie die bereits bewilligten Urlaubstage an. Das Arbeitsverhältnis endete. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Arbeitnehmerin die Abgeltung der im Zeitraum des Beschäftigungsverbots liegenden Urlaubstage.

Zu Recht bestätigte das Bundesarbeitsgericht.

Die Arbeitgeberin hat die Anrechnung der Urlaubstage mit Ausspruch des Beschäftigungsverbotes nicht wirksam durchführen können, so dass der Urlaub nicht erloschen sei. Denn der Urlaubsanspruch kann nur dann erlöschen, wenn für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht. Da aber infolge des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots während des zunächst bewilligten Urlaubszeitraumes keine Arbeitspflicht bestanden hat, konnte die von der Arbeitgeberin erfolgte Anrechnung des Urlausbtage nicht zum Erlöschen des Urlaubsanspruches führen.

Die Beschäftigungsverbote des § 4 MuSchG treten nämlich  unmittelbar kraft Gesetzes ein. Das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den zuvor festgelegten Urlaubszeitraum fallendes Beschäftigungsverbot trägt somit der Arbeitgeber. Dies gilt auch dann, wenn der Urlaub bereits vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes feststand.

BAG, Urteil vom 09.08.2016 – 9 AZR 575/15 (LAG Thüringen), BeckRS 2016, 73962

Filed Under: Allgemein, Arbeitsrecht

10. Februar 2017 von Sandra Desche Leave a Comment

Keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Teilnahme am Personalgespräch bei Arbeitsunfähigkeit

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung der ihm erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte. Diese wurde  ihm erteilt wurde, da er wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht an einem Personalgespräch teilnahm.

Der Kläger war vom 29. November 2013 bis zum 21. Februar 2014 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 lud die Beklagte ihn „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch ein. Der Kläger sagte das Gespräch mit dem Hinweis ab, er sie arbeitsunfähig krank und verwies auf die bereits vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit erneutem Schreiben zu einem Personalgespräch. Sie wies in diesem Schreiben daraufhin, der Kläger habe gesundheitliche Gründe, die ihn an der Wahrnehmung dieses Termins hinderten, durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests und nicht nur durch die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Erneut wies der Kläger die Teilnahme an dem Gespräch unter Hinweis auf seine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit ab. Daraufhin erteilte die Beklagte e dem Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2014 eine Abmahnung.

Der Kläger klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und bekam auch in der letzten Instanz Recht.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann.

Diese Gründe hatte die Beklagte jedoch nicht dargelegt.  Daher musste der Kläger der Anordnung der Beklagten, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen.

 

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. November 2016 – 10 AZR 596/15 –

 

Filed Under: Arbeitsrecht, Zivilrecht

14. Dezember 2016 von Petra Dittmer Leave a Comment

Erhöhung des Mindestlohns – Was ist zu beachten?

Ab dem 01.01.17 wird der Mindestlohn von derzeit 8,50 € auf sodann 8,84 € erhöht. Für die Erhöhung des Lohns bedarf es grundsätzlich keiner Vertragsänderung, vielmehr besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auch ohne vertraglicher Änderung. Zu Problemen kann die Erhöhung jedoch insbesondere bei geringfügig Beschäftigten führen. Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der Mindestlohn. Arbeitet ein geringfügig Beschäftigter bisher 52 Stunden im Monat, so betrug sein Lohn bei Bezahlung des Mindestlohns exakt 442,00 €. Die Grenze von 450,00 € im Monat wurde somit nicht überschritten. Werden nun zukünftig jedoch weiterhin 52 Stunden im Monat geleistet, so betrüge der Lohn 459,68 € . Die Grenze von 450,00 € würde somit mit 9,68 € überschritten. Es läge keine geringfügige Beschäftigung, sondern ein „normales“ Arbeitsverhältnis vor. Dies hat weitreichende Folgen; insbesondere hat der Arbeitgeber sodann Nachzahlungen zu leisten. Es ist daher wichtig die Grenze von 450,00 € einzuhalten. Soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, so ist die monatliche Arbeitszeit entsprechend auf 50 Stunden zu reduzieren und ggf. eine entsprechende Vertragsänderung vorzunehmen.

Filed Under: Arbeitsrecht

13. September 2016 von Petra Dittmer Leave a Comment

Berufsausbildung- eine ganz normales Arbeitsverhältnis?

img_0044 Zum 01.September hat für zahlreiche Auszubildende die Berufsausbildung begonnen. Viele Auszubildende, aber auch einige der Lehrherren gehen davon aus, dass die Berufsausbildung einem normalen Arbeitsverhältnis entspricht. Dies trifft jedoch nicht zu. Innerhalb der Berufsausbildung sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten.

Der wichtigste Unterschied besteht bereits darin, dass im Zentrum der Berufsausbildung nicht die Erbringung der Arbeit, sondern die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten steht. Dem Auszubildenden sind daher lediglich Tätigkeiten zu übertragen, die im Zusammenhang mit dem Ziel der Berufsausbildung stehen.

Zu beachten ist zunächst, dass das Ausbildungsverhältnis stets befristet ist. Es endet gem. § 21 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. In der Regel somit mit dem Bestehen der Abschlussprüfung und der Bekanntgabe des Ergebnisses. Werden die Auszubildenden darüber hinaus beschäftigt, so entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG).

Nach § 20 BBiG beginnt die Ausbildung mit der Probezeit, welche mindestens einen Monat und höchstens vier Monate beträgt. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist dagegen nur unter den engen Voraussetzungen des § 22 BBiG möglich. Für den Lehrherren ist sodann lediglich die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Wobei strenge formale Anforderungen an eine solchen Kündigung bestehen. Auch ist gem.§ 111 Abs. 2 ArbGG, soweit ein solcher Ausschuss eingerichtet ist, vor der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ein Schlichtungsausschuss anzurufen.

Wie Sie sehen, sind innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses diverse Besonderheiten zu beachten. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Filed Under: Arbeitsrecht

  • « Previous Page
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • …
  • 7
  • Next Page »

Rubriken im Blog

  • Allgemein
  • Arbeitsrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Mietrecht
  • Sozialrecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Zivilrecht

Besser vorher informiert

Mit unseren Blogartikeln möchten wir Sie informieren. Wir möchten Sie sattelfest machen für etwaige rechtliche Probleme, die fast jedem Menschen im Laufe seines Lebens widerfahren. Unsere Artikel greifen daher die wichtigsten rechtlichen Themen auf und bieten Ihnen bereits vor der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes eine erste Hilfestellung.

Telefon & Fax

  • +49 (0) 821 / 44 831 - 3
  • +49 (0) 821 / 44 831 - 40

    E-Mail

    Senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrer Frage oder Ihrem Terminwunsch an info@ruisingersteiner.de. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

    Kanzleidatei

    Verwenden Sie unser hauseigenes Portal Kanzleidatei, um uns Dokumente und andere Dateien ganz leicht zukommen zu lassen.

    Copyright © 2023 Ruisinger • Steiner • Remmele. Alle Rechte vorbehalten.

    Kontakt • Datenschutz • Impressum

    Made by Gladspring