Rufnummern in Strafsachen
  • Werner Ruisinger +49 (0) 163 91 00 000
  • Petra Dittmer +49 (0) 160 111 8888
  • Helmut Linck +49 (0) 173 811 1191
+49 (0) 821 / 44 831 - 3
  • Ruisinger Steiner Remmele
  • Über uns
  • Leistungen
  • Team
  • Philosophie
  • Kontakt
  • Downloads und Formulare
  • Blog

9. November 2018 von Sandra Desche Leave a Comment

Der will nur spielen – Haftung des Hundebesitzers

Ist ein Hund trotz entsprechender örtlicher Gefahrenverordnung nicht angeleint, so haftet der Hundebesitzer für Schäden die ein Dritter bei dem Versuch, den Hund abzuwehren, erleidet. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in folgendem Fall:

Der Kläger ging mit seinem Hund im Wald joggen und führte dabei an der Leine seine Hündin mit sich. Der Beklagte und seine Ehefrau gingen ebenfalls im Wald mit ihrem Hund spazieren, hatten diese jedoch nicht angeleint. In dem Gebiet, in dem die Parteien wohnen, besteht nach der örtlichen Gefahrenabwehrverordnung die Verpflichtung, Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.

Der Hund des Beklagten rannte aus dessen Sichtweite des Beklagten und auf den Kläger zu. Dabei war der Kläger für den Beklagten nicht zu sehen. Der Kläger rief den für ihn nicht sichtbaren Hundehalter auf, den Hund zurückzurufen und anzuleinen. Der Beklagte rief zwar den Hund, dieser kam aber nicht zu ihm zurück. Der Kläger versuchte, den Hund des Beklagten mit einem Ast von sich fernzuhalten. Dabei rutschte er aus und zog sich eine Ruptur der Quadrizepssehne zu, die operativ versorgt wurde. Der Kläger begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Zu Recht entscheid das Oberlandesgericht und wies die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurück:
Da der Beklagte entgegen der örtliche Gefahrenabwehrverordnung seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen gelassen habe und damit nicht mehr jederzeit habe anleinen können, hafte er für die Schäden des Klägers. Dabei ließ das Gericht die Einlassung des Beklagten nicht geltend, der Hund des Beklagten habe nur mit der vom Kläger mitgeführten Hündin spielen wollen. Den einem Spaziergänger sei es unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren. Gelange ein fremder Hund unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter in die Nähe eines Spaziergängers, dürfe dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletze er sich hierbei, treffe ihn kein Mitverschulden und hafte der Hundehalter in vollem Umfang.

Quelle: OLG Koblenz, Beschluss Az.: 1 U 599/18Haftung des Hundehalters – BeckRS 2018, 26152

Filed Under: Allgemein

8. Oktober 2018 von Sandra Desche Leave a Comment

!ABZOCKE! Warnung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA)

 

Aktuell warnt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in seiner Pressemeldung vom 02.10.2018 vor Faxmitteilungen der sogenannten „Datenschutzauskunft-Zentrale“.

Diese versendet offensichtlich bundesweit an viele Unternehmen, Gewerbetreibende und auch Vereine massenhaft Faxmitteilungen für eine angebliche „Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“.

Das als „Eilige FAX-Mitteilung“ versandte Formular erweckt zunächst den Eindruck, dass die Angeschriebenen einer angeblichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachkommen sollen. Füllt der Unternehmer das Formular jedoch aus und sendet es zurück, so realisiert er spätestens mit dem Erhalt der ersten Rechnung, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hat. Den Grund für diese Rechnung findet der Unternehmer allerdings nur, wenn er sich trotz aller Hektik des Geschäftsalltages die Zeit genommen hätte, um sich auch das Kleingedruckte durchzulesen und die dortigen Abkürzen richtig zu entschlüsseln: Im kleingedruckten Fließtext findet sich der leicht überlesbare Hinweis, dass durch Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars ein kostenpflichtiger Vertrag mit einem jährlichen  „Basisdatenschutz-Beitrag“  von EUR 498,00 zustande kommt.

Das BayLDA warnt daher davor, auf diese Fax-Anschreiben zu reagieren. Mit den Anforderungen der am 25. Mai 2018 wirksam gewordenen Datenschutz-Grundverordnung hat dies nichts zu tun. Es besteht daher auch keine Pflicht, dieses Schreiben zu beantworten.

 

Quelle: https://www.lda.bayern.de/media/pm2018_14.pdf

Filed Under: Allgemein

31. August 2018 von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment

Klauseln in Schutzverträgen

Das Landgericht Kleve musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Eigentumsvorbehalt in einem so genannten Schutzvertrag rechtmäßig ist. Tierschutzvereine schließen oftmals solche Schutzverträge mit den Erwerbern der zu vermittelnden Tiere ab.

Hintergrund ist, dass die Vereine sicherstellen wollen, dass es den Tieren bei ihren neuen Eigentümern auch gut geht. In dem konkreten Fall war ein solcher Schutzvertrag abgeschlossen worden und ein Eigentumsvorbehalt für die Dauer von sechs Monaten vereinbart worden. Innerhalb dieser sechs Monate wurde das Tier vom zuständigen Ordnungsamt in Obhut genommen. Das Ordnungsamt ermittelte den Verein als Eigentümer und gab das Tier zurück. Der ursprüngliche Erwerber des Tieres forderte dieses von dem Verein zurück. Er begründete dies damit, dass die Klausel unwirksam sei.

Diese Auffassung folgte das Landgericht nicht. Die Klausel sei weder überraschend, noch benachteilige sie den Kläger unangemessen. Zweck des Vertrages sei es, einem Tier ein Zuhause zu geben und den Tierschutz zu fördern. Im Rahmen der in Deutschland geltenden Vertragsfreiheit sei die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes daher nicht zu beanstanden.

Landgericht Kleve vom 11.01.2018, Az.: 6 S 75/17

 

Filed Under: Allgemein, Zivilrecht

27. Juli 2018 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Richtig oder falsch? Ein Testament lässt sich jederzeit widerrufen

Diese Aussage ist nicht völlig falsch – aber auch nicht völlig richtig.

einfaches Testament einer Einzelperson

Man kann tatsächlich ein einfaches Testament widerrufen. Ein einfaches Testament ist ein solches , in dem der Erblasser nur seinen eigenen letzten Willen festlegt.

Schwierigkeit bei gemeinsamen Testament

Hat hingegen ein Ehepaar ein gemeinsames Testament aufgesetzt, ist der Widerruf möglicherweise nur zusammen mit dem anderen Partner möglich. Dies liegt an der sogenannten Bindungswirkung, die meist durch die Ehegatten gewünscht wurde.

Beim beliebten „Berliner Testament“ ist es sogar die Regel, dass eine Bindung vorgesehen ist. In einer solchen Verfügung setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu sogenannten Schlusserben ein. Sie erben also erst dann, wenn beide Eltern tot sind. Sobald einer der Eheleute verstirbt, ist der überlebende Partner unwiderruflich an diese Regelung gebunden. Heiratet der Überlebende erneut, kann er seinen letzten Willen also nicht mehr zugunsten des neuen Partners ändern.

Es kommt darauf entscheidend darauf an, wie das Testament verfasst wurde, welcher Wortlaut gewählt wird. Falls Sie hierzu Informationen wünschen, scheuen Sie sich nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Filed Under: Allgemein

  • « Previous Page
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • …
  • 29
  • Next Page »

Rubriken im Blog

  • Allgemein
  • Arbeitsrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Mietrecht
  • Sozialrecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Zivilrecht

Besser vorher informiert

Mit unseren Blogartikeln möchten wir Sie informieren. Wir möchten Sie sattelfest machen für etwaige rechtliche Probleme, die fast jedem Menschen im Laufe seines Lebens widerfahren. Unsere Artikel greifen daher die wichtigsten rechtlichen Themen auf und bieten Ihnen bereits vor der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes eine erste Hilfestellung.

Telefon & Fax

  • +49 (0) 821 / 44 831 - 3
  • +49 (0) 821 / 44 831 - 40

    E-Mail

    Senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrer Frage oder Ihrem Terminwunsch an info@ruisingersteiner.de. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

    Kanzleidatei

    Verwenden Sie unser hauseigenes Portal Kanzleidatei, um uns Dokumente und andere Dateien ganz leicht zukommen zu lassen.

    Copyright © 2022 Ruisinger • Steiner • Remmele. Alle Rechte vorbehalten.

    Kontakt • Datenschutz • Impressum

    Made by Gladspring