Wir
wünschen
Ihnen und
Ihren Familien
ein Frohes Fest und ein
Gutes neues Jahr 2014!
Ihre
Rechtsanwälte
Ruisinger, Steiner, Remmele
von Petra Dittmer Leave a Comment
Wir
wünschen
Ihnen und
Ihren Familien
ein Frohes Fest und ein
Gutes neues Jahr 2014!
Ihre
Rechtsanwälte
Ruisinger, Steiner, Remmele
von Sigrid Steiner Leave a Comment
Nein, solch einen Automatismus gibt es nicht! Grundsätzlich haftet jeder nur für seine eigenen Schulden, daran ändert auch eine Ehe nichts. Wenn ein Ehepartner vertraglich eine Verpflichtung eingeht, betrifft das den anderen nicht.
Es gibt aber keine Regel ohne Ausnahmen: So gilt dieses Prinzip bei Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft, bei der extrem seltenen Form der Gütergemeinschaft, die man notariell vereinbaren müsste, ist es anders.
Zudem ist Vorsicht angeraten, wenn ein Vertragspartner die Unterschrift des Ehepartner wünscht. Gerade Banken lassen gerne den Ehepartner als Bürgen für die Verpflichtungen des anderen unterschreiben, so dass z.B. eine Vermögensverschiebung nutzlos wäre. Dann erstreckt sich die vertragliche Verpflichtung und damit die Haftung auch auf den zweiten Ehepartner.
von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment
Auf die Beschwerde einer Anwohnerin hin erhielt eine 17-jährige von der Stadtverwaltung Balingen ein Bußgeld in Höhe von 35,- € aufgebrummt, weil sie zusammen mit ihren Freunden durch zu lautes Lachen und Reden angeblich Lärm verursachte, der die Nachbarschaft gestört habe. Tatsächlich hatte eine Anwohnerin die Polizei wegen Ruhestörung alarmiert. Anstatt aber vor Ort für Ruhe zu sorgen, entschied sich die Polizei dazu, die Adressen der Jugendlichen zu ermittelt und ein Bußgeld wegen zu lautem Lachen zu verhängen.
Die Jugendliche hat gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und vor Gericht auch Recht bekommen. Die Richterin sah den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nicht als erfüllt an. Hauptgrund hierfür war, dass die junge Dame nicht einmal wusste, dass ihr Lachen jemand gestört hat. Von einer Lärmbelästigung die den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt und damit ein Bußgeld rechtfertigen könnte, könne daher keine Rede sein. Davon abgesehen, war auch nicht zu klären, welchen Beitrag das Lachen der Jugendlichen zur angeblichen Lärmbelästigung geleistet hatte. Die anderen Jugendlichen hatten den Bußgeldbescheid akzeptiert und das Bußgeld bezahlt.
http://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.balingen-einspruch-gegen-lach-strafe-erfolgreich
von Sandra Desche Leave a Comment
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch Arbeitnehmer, die vor Ablauf des 31.12. kündigen, einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben können.
Oft sind Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld mit sog. Stichtagsklauseln bzw. Bindungsklauseln verbunden. Dies bedeutet, dass der Erhalt des Weihnachtsgeldes davon abhängig gemacht wird, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht. Dabei lässt sich häufig bei Klauseln, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Weihnachtsgeld regeln, nicht klar unterscheiden, ob mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes die Betriebstreue belohnt werden soll oder es sich lediglich um eine Sonderzahlung handelt oder sogar beides. Im letzten Fall hat das Bundesarbeitsgericht bereits entscheiden, dass bei sogenannten Gratifikationen mit Mischcharakter die Auszahlung nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass das Arbeitsverhältnis zu einem im Folgejahr liegenden Stichtag noch besteht oder gar ungekündigt fortbesteht.
Nun entschieden die Richter im Falle eines Arbeitnehmers, der aufgrund Eigenkündigung zum 30.09. aus dem Unternehmen ausschied, dass der Arbeitgeber diesem anteilig Weihnachtsgeld zahlen muss.
Aus den Gründen geht sinngemäß hervor, dass die Sonderzahlung, die der Arbeitnehmer erhalten sollte, einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binde und damit die Betriebstreue belohne, aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit diene. In derartigen Fällen seien nach Auffassung der Richter Stichtagsregelungen, wie die in den Richtlinien der Arbeitgeberin vereinbarten, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteilige den Kläger unangemessen, da sie im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung stehe: Sie entziehe dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn, folglich die Gegenleistung für erbrachte Arbeit.
Empfehlung: Arbeitgeber sollten daher ihre Vertragsklauseln klar formulieren und Klauseln mit Mischcharakter vermeiden. Für Arbeitnehmer lohnt sich ein Blick in ihren Arbeitsvertrag – evtl. bleibt ihnen das Weihnachtsgeld im Falle einer beabsichtigten oder drohenden Kündigung doch erhalten oder kann sogar noch rückwirkend gefordert werden.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12)