Die Schwarzarbeit scheint zunächst sowohl für den Auftraggeber, wie auch für den beauftragten Handwerker nur Vorteile zu haben. Der Auftraggeber macht ein vermeintliches Schnäppchen und der Handwerker erspart sich die Steuern. Doch die Ausführung von Arbeiten ohne Rechnung ist nur auf den ersten Blick eine gute Idee. Abgesehen davon, dass Schwarzarbeit selbstverständlich gegen geltendes Recht (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG) verstößt, kann sie auch zu enormen Problemen und Kosten führen. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 01.08.13 (AZ. VII ZR 6/13) entschieden, dass ein Werkvertrag, mit welchem gegen das Schwarzarbeitergesetz verstoßen wird, nichtig ist. Wird daher ein Handwerker schwarz, das heißt ohne Rechnung, beschäftigt, so ist der Vertrag nichtig. Dies hat zur Folge, dass dem Auftraggeber kein Anspruch auf Gewährleistung zusteht. Werden die Arbeiten daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so kann er eine Nachbesserung nicht verlangen. Aber auch der Handwerker steht schlecht da. Denn die vereinbarte Zahlung der erbrachten Schwarzarbeit kann gerichtlich nicht durchgesetzt werden. Nach einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 16.08.13 (AZ. 1 U 24/13) gilt dies sogar dann, wenn lediglich ein Teil der Arbeiten schwarz erbracht worden sind.
Als Fazit ist daher festzuhalten, dass sich Schwarzarbeit weder für den Auftraggeber, noch für den Handwerker lohnt!
(Quelle: BGH Urteil vom 01.08.13 – AZ VII 6/13 – BGH Pressemitteilung Nr. 134/2013 vom 01.08.2013, OLG Schleswig-Holstein Urteil vom 16.08.13 – AZ 1 U 24/13 – OLG Schleswig-Holstein Pressemitteilung 12/2013 vom 22.08.2013)