Das Landgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob das massive Rauchen in einer Mietwohnung ein Grund zur Kündigung eines Mietverhältnisses ist.
Das Mietverhältnis eines Rentners wurde durch die Vermieterin gekündigt, nachdem sich andere Hausbewohner über die durch den Zigarettenrauch verursachte Geruchsbelästigung beschwert hatten. Der Raucher wollte die Wohnung jedoch nicht räumen, so dass die Vermieterin Räumungsklage erhob. Bereits das Amtsgericht gab der Vermieterin Recht; dem rauchendem Mieter wurde das Mietverhältnis wirksam gekündigt. Er sollte die Mietwohnung nach 40 Jahren räumen. Mit diesem Urteil gab sich der Mieter jedoch nicht zufrieden und legte Berufung ein. Mit Urteil vom 26.06.14 (AZ.: 21 S 240/13) bestätigte nun auch das Landgericht Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht stellt klar, dass ein Mieter grundsätzlich in der angemieteten Wohnung rauchen darf. Das Rauchen in der Wohnung stellt grundsätzlich kein vertragswidriges Verhalten dar und könne somit eine Kündigung nicht rechtfertigen. In dem nun entschiedenen Fall liege jedoch ein schwerwiegender Pflichtverstoß darin, dass der Mieter keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht. Die Geruchsbelästigung wurde vielmehr gefördert, indem die Wohnung nicht ausreichend gelüftet wurde und die Aschenbecher nicht geleert wurden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Pressemitteilung Landgericht Düsseldorf Nr.27/2014
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