Wir stellen uns folgenden Sachverhalt vor:
Eine Dame in hohem Alter lebt in einem Heim und ist jetzt auch noch schwer erkrankt. Sie hat 2 Kinder, die sich jedoch seit Jahren nicht bei ihr gemeldet geschweige denn sich um sie gekümmert haben. Es ist nun ihr Wunsch, dass sie ein Testament verfasst, in dem sie ihre Schwester als Alleinerbin einsetzen. Die Kinder sollen aufgrund ihres Verhaltens keinen Cent erhalten. Nachdem die alte Dame nach Erstellung des Testaments verstorben ist, melden sich prompt die Kinder bei ihrer Tante und verlangen, dass diese ihnen einen Teil des Erbes gibt. Die Tante verneint dies und verweist auf das Testament der Erblasserin.
Grundsätzlich ist es tatsächlich möglich, jemanden mit einem Testament, das bestimmten Formvorschriften genügen muss, vom gesetzlichen Erbrecht auszuschließen.
Sind es jedoch die Kinder, die testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen sind, haben sie gemäß § 2303 BGB einen sogenannten Pflichtteilsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Die Tante muss den Kindern somit ihren Pflichtteil auszahlen.
Pflichtteilsberechtigt können im Übrigen nicht nur die Abkömmlinge des Erblassers sein (egal welchen Grades), sondern auch dessen Eltern und der Ehegatte. Ob ein Anspruch besteht ist immer im Einzelfall zu überprüfen.
Schreiben Sie einen Kommentar